{"id":7699,"date":"2020-05-22T06:00:00","date_gmt":"2020-05-22T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/unterlassungsanspruch-gegen-haendler-aus-der-datenschutz-grundverordnung\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:31","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:31","slug":"unterlassungsanspruch-gegen-haendler-aus-der-datenschutz-grundverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7699","title":{"rendered":"Unterlassungsanspruch gegen H\u00e4ndler aus der Datenschutz-Grundverordnung?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Gewerbliche H\u00e4ndler, die Onlineplattformen f\u00fcr den Verkauf nutzen, sind an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gebunden. Sie m\u00fcssen unter anderem auch eine Datenschutzerkl\u00e4rung vorhalten. Erf\u00fcllt ein H\u00e4ndler die Anforderungen der DS-GVO nicht, kann ein betroffener Verbraucher rechtliche Schritte einleiten. Doch wie steht es um einen Wettbewerbsverband, dessen Daten nicht betroffen sind? Mit dieser Frage befasste sich j\u00fcngst das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 2 U 257\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein H\u00e4ndler bot im Juli 2018 auf eBay Autoreifen zum Sofortkauf an. Als Anbieter gab er seine Firma sowie die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse an). Eine Datenschutzerkl\u00e4rung dagegen war nicht vorhanden. Ein Wettbewerbsverband sah dies und mahnte den H\u00e4ndler ab. Als dieser nicht reagierte, verklagte der Verband letzten Endes den Reifenh\u00e4ndler.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die zun\u00e4chst angerufene Kammer f\u00fcr Handelssachen (KfH) des Landgerichts (LG) Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019 &#8211; Az.: 35 O 68\/18 KfH) wies die Klage ab. Zum einen st\u00fctzte der Wettbewerbsverband seine Klage auf eine durch die DS-GVO abgel\u00f6ste Norm (\u00a7 13 Telemediengesetz), zum anderen sah das Landgericht keinen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbandes, der sich aus der DS-GVO erg\u00e4be.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Damit gab sich der Verband nicht zufrieden und ging in Berufung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Oberlandesgericht Stuttgart setzte sich intensiv mit den Fragen auseinander, ob der Wettbewerbsverband \u00fcberhaupt klagen durfte und ob er auch einen Anspruch auf Unterlassung gegen den H\u00e4ndler hatte. <q><em>Sowohl die Frage, ob Wirtschaftsverb\u00e4nden eine Klagebefugnis zusteht als auch die Frage, ob es sich bei Artikel 13 DS-GVO um Marktverhaltensregeln handelt, wird im Schrifttum lebhaft diskutiert.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Darf ein Wettbewerbsverband nach DS-GVO klagen?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nach Auffassung des OLG wurde den Mitgliedsstaaten die Ausgestaltung der effektiven Durchsetzung \u00fcberlassen, daher <q><em>(\u0085) muss vom Grundsatz her jede nationale Ma\u00dfnahme, die geeignet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, als zul\u00e4ssig angesehen werden.<\/em><\/q> Zwar sieht Artikel 80 DS-GVO vor, dass eine betroffene Person einen Verband mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen kann und dass auch die benannten Einrichtungen ohne den Auftrag einer betroffenen Person gegen Verst\u00f6\u00dfe vorgehen k\u00f6nnen. Wettbewerbsverb\u00e4nde sind dabei jedoch nicht ausdr\u00fccklich benannt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Allerdings <q><em>enth\u00e4lt Artikel 80 DS-GVO keine abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung.<\/em><\/q> Daher sei auch aus praktischen Erw\u00e4gungen eine Klagebefugnis anzunehmen. <q><em>Die Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverb\u00e4nde hat sich als schlagkr\u00e4ftiges Instrument bew\u00e4hrt (\u0085). Zwar sind die Mitgliedstaaten (\u0085) verpflichtet, die Aufsichtsbeh\u00f6rden mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen k\u00f6nnen. Da allerdings alle Ressourcen begrenzt sind und jede Beh\u00f6rde Schwerpunkte und Priorit\u00e4ten setzen muss, k\u00f6nnen die Mitbewerber und Wettbewerbsverb\u00e4nde auch bei der \u00dcberwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten. Damit dient die ihnen zustehende Klagebefugnis der effektiven Durchsetzung der Verordnung, die im Interesse des Verordnungsgebers liegt und die sich damit in den in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten einger\u00e4umten Wertungsspielraums einf\u00fcgt.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Besteht ein Unterlassungsanspruch?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Unmittelbar aus der DS-GVO selbst ergibt sich kein Anspruch des Wettbewerbsverbands. Allerdings kann der Wettbewerbsverband in diesem Fall \u00fcber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassung vom H\u00e4ndler fordern. Nach Auffassung des OLG Stuttgart leitet sich der Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 8 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit 3 und 3a UWG ab.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das UWG r\u00e4umt auch Interessensverb\u00e4nden &#8211; wie dem klagenden Wettbewerbsverband &#8211; einen Anspruch auf das Unterlassen unzul\u00e4ssiger gesch\u00e4ftlicher Handlungen ein. Dabei handelt beispielsweise nach \u00a7 3a UWG unlauter, <q><em>wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG sah in der fehlenden Datenschutzerkl\u00e4rung einen Versto\u00df gegen Artikel 13 DS-GVO. Dabei vertrat es die Auffassung, dass diese Regelung der DS-GVO bezogen auf den Unternehmensnamen, die Kontaktdaten, den Verarbeitungszweck der erhobenen Daten, der Rechtsgrundlage der Datenerhebung, die Speicherdauer, die Auskunft \u00fcber Betroffenenrechte und die Datenschutzerkl\u00e4rung in diesem Kontext auch eine Marktverhaltensregelung sei: <q><em>Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsg\u00fctern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das gesch\u00fctzte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschvertr\u00e4gen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung ber\u00fchrt wird<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch wenn das OLG Stuttgart die Revision zugelassen hat, ist es mit seiner Auffassung nicht alleine. Das OLG Naumburg (Urteil vom 07.11.2019 &#8211; Az.: 9 U 6\/19) sieht in der DS-GVO unter bestimmten Umst\u00e4nden ebenfalls Marktverhaltensregeln und das OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018 &#8211; Az.: 3 U 66\/17) spricht Wettbewerbern eine Klagebefugnis zu. Wie der BGH diesbez\u00fcglich entscheiden wird, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In jedem Falle empfiehlt sich die Regelungen der DS-GVO einzuhalten. Falls Fragen noch offen stehen, hilft ein fachkundiger Rechtsrat teure Strafen und Verfahren vorzubeugen. Der auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwalt <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/anwaelte\/dortmund\/wolf-henning-hammer-AmpkAGV-ZGRmAmLm\">Dr. Wolf-Henning Hammer<\/a> und das Team der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbliche H\u00e4ndler, die Onlineplattformen f\u00fcr den Verkauf nutzen, sind an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gebunden. 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