{"id":7793,"date":"2020-05-08T06:00:00","date_gmt":"2020-05-08T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kennzeichen-unbekannt-haftet-der-halter-aufgrund-eines-firmenaufdrucks\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:32","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:32","slug":"kennzeichen-unbekannt-haftet-der-halter-aufgrund-eines-firmenaufdrucks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7793","title":{"rendered":"Kennzeichen unbekannt &#8211; Haftet der Halter aufgrund eines Firmenaufdrucks?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Unf\u00e4lle geschehen im Bruchteil einer Sekunde. Um die Haftung f\u00fcr ein Fahrzeug zu kl\u00e4ren, wird regelm\u00e4\u00dfig das Kennzeichen herangezogen. Doch was, wenn dieses nicht bekannt ist? Reicht ein Firmenaufdruck, um Anspr\u00fcche gegen den Halter des Fuhrparks geltend zu machen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 31.03.2020, <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE200000685\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 13 U 226\/15<\/a> befassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen 4:31 Uhr nachts kam es auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall. Dabei wechselte ein LKW-Gliederzug von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Fahrspur, die von einem herannahenden PKW mit 170 bis 180 km\/h befahren wurde. Um eine Kollision mit dem LKW zu vermeiden, wich der PKW auf die linke Spur aus, wobei der Fahrer die Kontrolle \u00fcber sein Fahrzeug verlor, mit der Betonleitwand kollidierte und sich \u00fcberschlug. Der PKW-Fahrer wurde bei diesem Man\u00f6ver lebensgef\u00e4hrlich verletzt und ist seitdem ein Pflegefall.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach dem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/unfall-unfallschaden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unfall<\/a> hielt der Fahrer des <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/gespannunfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LKW-Gespanns<\/a> f\u00fcr ungef\u00e4hr elf Minuten auf dem Seitenstreifen und fuhr dann weiter. Weder die Personalien des LKW-Fahrers noch die Fahrzeugdaten konnten aufgenommen werden. An der Unfallstelle befand sich jedoch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage, die das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte. Auf dem Video war zwar das Kennzeichen des LKWs nicht zu erkennen, daf\u00fcr aber die Firmenaufschrift sowie die Internetadresse einer Spedition aus Italien. An dem Unfalltag waren drei Fahrzeuge der Spedition auf der Unfallstrecke unterwegs. Die Polizei vernahm daher die in Frage kommenden Fahrer, jedoch r\u00e4umte keiner von ihnen ein, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im weiteren Verlauf wandte sich der PKW-Fahrer mit einer Schadensersatzforderung an die Spedition. Als diese seine Anspr\u00fcche nicht regulierte, klagte er 50 Prozent seines Schadens ein, weil er davon ausging, dass der Fahrer des LKWs ihn nicht bemerkt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung der Gerichte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az. 8 O 369\/14) wies das Landgericht (LG) Darmstadt die Klage des PKW-Fahrers am. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts habe er nicht beweisen k\u00f6nnen, dass der LKW-Gliederzug auch tats\u00e4chlich zu der Spedition geh\u00f6re, die er verklagte. Der Firmenaufdruck gen\u00fcgte dem Gericht nicht, um die Spedition f\u00fcr den Unfall\u00a0 haftbar zu machen. Der PKW-Fahrer gab sich damit jedoch nicht zufrieden und legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Frankfurt ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht in Frankfurt wertete die Angelegenheit anders. Der PKW-Fahrer habe zwar aufgrund seiner schweren Verletzungen und der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/unfallflucht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unfallflucht<\/a> des LKW-Gliederzuges das Kennzeichen nicht benennen k\u00f6nnen, aber er berief sich auf die Firmenaufschrift und die Internetadresse aus dem Video der Verkehrsbeeinflussungsanlage. Damit <q><em>habe [er] \u0082hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der [Spedition] nahelegen.\u0091 (\u0085). Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der [Spedition] trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkws entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der [Spedition].<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die beklagte Spedition folge daraus eine sogenannte sekund\u00e4re Darlegungslast. Sie sei aus Sicht des Gerichts daher <q><em>im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei \u00fcber die Umst\u00e4nde einer eventuellen Unfallbeteiligung &#8211; insbesondere der drei Lkw, die unstreitig &#8230; am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben &#8211; gewonnen hat.<\/em><\/q> Dieser Darlegungslast sei die Spedition dabei nicht nachgekommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was alles f\u00fcr das OLG zumutbar sei, konkretisierte das Gericht: <q><em>Die [Spedition] habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie h\u00e4tte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren k\u00f6nnen, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem h\u00e4tte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern k\u00f6nnen. Anhand dieser Daten h\u00e4tten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten &#8211; damit auch eine etwaige elfmin\u00fctige Pause nach dem Unfall &#8211; nachvollzogen werden k\u00f6nnen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gerechtfertigt werde diese umfangreiche Darlegungslast damit, dass es sich um Daten handelt, die dem Gesch\u00e4digten &#8211; im Gegensatz zu der Spedition &#8211; nicht ohne weiteres zug\u00e4nglich sind, jedoch zu der Aufkl\u00e4rung des Unfallgeschehens beitr\u00fcgen. Ein einfaches Bestreiten gen\u00fcge jedenfalls nicht. Daher sprach das OLG Frankfurt dem gesch\u00e4digten Autofahrer die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie dieser Fall zeigt, kann sich eine Haftung eines Firmenwagenhalters ausnahmsweise auch ohne die Benennung eines Kennzeichens ergeben. Grunds\u00e4tzlich steht ihm dann zwar die M\u00f6glichkeit offen \u00fcber vorhandene Daten eine Beteiligung am Unfall auszuschlie\u00dfen &#8211; wenn beispielsweise die Satellitendaten belegen, dass keines der Firmenfahrzeuge an der Unfallstelle war und wom\u00f6glich eine Verwechslung mit einer anderen Firma vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Anbetracht einer verbindlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr f\u00fcr Tachoscheiben und zwei Jahren f\u00fcr Daten des digitalen Tachographen kann sich dies in der Praxis als schwierig erweisen. Es kann allerdings im eigenen Interesse sein, bei einer behaupteten Unfallbeteiligung die Daten f\u00fcr das betroffene Fahrzeug oder die in Frage kommenden Fahrzeuge dar\u00fcber hinaus aufzubewahren; zumal sich Verfahren \u00fcber mehrere Instanzen und Jahre ziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Zweifelsfall lohnt sich eine fr\u00fchzeitige R\u00fccksprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt, um m\u00f6glichen Fehlern schon zu Beginn vorzubeugen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><small class=\"small\"><span style=\"color: #58585a;\">Quelle:<\/span> <a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/haftung\">Pressemitteilung Nr. 28\/2020<\/a> <span style=\"color: #58585a;\">des OLG Frankfurt am Main<\/span><\/small><\/p>\n<p><span style=\"color: #58585a;\"><small class=\"small\">Bildnachweis: Pixabay\/chabotphoto\u00a0<\/small><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unf\u00e4lle geschehen im Bruchteil einer Sekunde. 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