{"id":7963,"date":"2020-04-13T23:00:00","date_gmt":"2020-04-13T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/keine-rohmessdaten-keine-fahrtenbuchauflage\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:34","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:34","slug":"keine-rohmessdaten-keine-fahrtenbuchauflage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7963","title":{"rendered":"Keine Rohmessdaten = Keine Fahrtenbuchauflage?"},"content":{"rendered":"<p>Wenn ein erheblicher Geschwindigkeitsversto\u00df begangen wird, aber der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht dem Halter regelm\u00e4\u00dfig eine Fahrtenbuchauflage. Doch was, wenn der Halter die gemessene Geschwindigkeit bestreitet? <q>Kein Problem bei standardisierten Messverfahren<\/q> meinte das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in seinem Beschluss vom 09.01.2020 (Az.: 5 L 1710\/19). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes sah die Angelegenheit in seinem Beschluss vom 30.03.2020 (Az.: 1 B 15\/20) dagegen als nicht so einfach.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p>Im Dezember 2018 wurde der Wagen eines Fahrzeughalters auf einer Autobahn mit 41 km\/h mehr als den zul\u00e4ssigen 80 km\/h von einem PoliScan FM 1 geblitzt. Als Fahrerin war eine Frau zu erkennen. Daraufhin erhielt der Halter on der Bu\u00dfgeldstelle einen Zeugenfragebogen mit der Aufforderung die Personalien der Fahrerin mitzuteilen. Als die Bu\u00dfgeldstelle keine Antwort erhielt, versandte sie an die Ehefrau des Halters einen Anh\u00f6rungsbogen mit der Aufforderung sich zu dem Vorwurf zu \u00e4u\u00dfern. Auch hier erhielt sie Bu\u00dfgeldstelle keine Antwort.<\/p>\n<p>Nach weiteren, erfolglosen Ermittlungen wurde das Verfahren dann eingestellt und der Halter dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt. Dar\u00fcber hinaus folgte ein Schreiben der Bu\u00dfgeldstelle, dass sie beabsichtige eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen. Auf dieses Schreiben hin schaltete der Halter einen Rechtsanwalt ein, der Akteneinsicht beantragte und die Messung in Frage stellte. Dabei bezog er sich auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, weil bei dem Messverfahren <q><em>nicht alle zur \u00dcberpr\u00fcfung der Messung notwendigen Daten gespeichert<\/em><\/q> w\u00fcrden, <q><em>obwohl dies technisch m\u00f6glich w\u00e4re<\/em>.<\/q> Damit w\u00e4re die Messung nicht \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Die Bu\u00dfgeldstelle schenkte dem keine Beachtung und legte mit Bescheid aus Oktober 2019 dem Halter f\u00fcr sechs Monate das F\u00fchren eines Fahrtenbuches auf, wobei sie die sofortige Vollziehung anordnete. Dagegen wehrte sich der Halter mit einem Widerspruch und einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung. Das angerufene Verwaltungsgericht sah jedoch die Voraussetzungen f\u00fcr die Fahrtenbuchauflage als gegeben und wies den Antrag zur\u00fcck. In dem Beschluss hie\u00df es dazu: <q><em>Zumindest in Bezug auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessger\u00e4te mit Bauartzulassung bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fehlfunktion oder eine unsachgem\u00e4\u00dfe Bedienung hinreichend verl\u00e4ssliche Beweise f\u00fcr eine Geschwindigkeits\u00fcberschreitung erbringen.<\/em><\/q><\/p>\n<p>Dagegen wandte sich der Halter an das Oberverwaltungsgericht.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht \u00e4nderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her. Die Richter sahen in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes eine Entscheidung mit Bindungswirkung, auch wenn in anderen Bundesl\u00e4ndern eine andere obergerichtliche Rechtsprechung vorherrsche. Die Argumentation, es liege ein standardisiertes Messverfahren vor, hebe diese Bindungswirkung nicht auf.<\/p>\n<p>Vielmehr habe das Urteil des Verfassungsgerichtshofs deutlich gemacht, <q><em>dass zu einem rechtsstaatlichen Verfahren aus Gr\u00fcnden der Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtaus\u00fcbung die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der Nachpr\u00fcfbarkeit einer auf technischen Abl\u00e4ufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung geh\u00f6re.<\/em><\/q> Weiter hei\u00dft es in dem Beschluss: <q><em>Die Speicherung der Rohmessdaten sei ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand technisch m\u00f6glich. Zwingende Gr\u00fcnde, Rohmessdaten nicht zu speichern, gebe es nicht und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshofs fest, dass ihre Speicherung es erlaube, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen. Unter diesen Gegebenheiten k\u00f6nne sich ein Betroffener &#8211; selbst ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung &#8211; gegen das Messergebnis wenden und ein Fehlen von Rohmessdaten r\u00fcgen.<\/em><\/q><\/p>\n<p>Ob und in welchem Umfang beim PoliScan FM 1 Rohmessdaten gespeichert werden, sei aus Sicht des Gerichts fraglich. <q><em>Die Frage der Speicherung bedarf daher der Kl\u00e4rung in einem Hauptsacheverfahren.<\/em><\/q> Daher sei eine Interessensabw\u00e4gung im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen, die &#8211; unter Zugrundelegung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs &#8211; zu Gunsten des Halters ausfallen m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p>Nicht jede Fahrtenbuchauflage erfolgt gerechtfertigt. Daher lohnt es sich h\u00e4ufig ihre Anordnung zu hinterfragen. Dabei kann beispielsweise die der Auflage zugrunde liegende Messung fragw\u00fcrdig sein &#8211; wie in diesem Fall &#8211; oder die Aussch\u00f6pfung der zumutbaren Ermittlungen.<\/p>\n<p>Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne, wenn Sie einen Bu\u00dfgeldbescheid erhalten haben, ob und wie dagegen vorgegangen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein erheblicher Geschwindigkeitsversto\u00df begangen wird, aber der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht dem Halter regelm\u00e4\u00dfig eine Fahrtenbuchauflage. Doch was, wenn der Halter die gemessene Geschwindigkeit bestreitet? Kein Problem bei standardisierten Messverfahren meinte das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in seinem Beschluss vom 09.01.2020 (Az.: 5 L 1710\/19). 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