{"id":8263,"date":"2020-03-10T06:00:00","date_gmt":"2020-03-10T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/haftung-fuer-ueberbreite-fahrzeuggespanne\/"},"modified":"2026-03-12T11:54:26","modified_gmt":"2026-03-12T10:54:26","slug":"haftung-fuer-ueberbreite-fahrzeuggespanne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=8263","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr \u00fcberbreite Gespanne?"},"content":{"rendered":"\n<p> Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste sich in seinem Urteil vom 04.03.2020 (<a href=\"https:\/\/voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/dc7c6460-99e8-428d-a873-270b5aa09df8\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/dc7c6460-99e8-428d-a873-270b5aa09df8\">Az. 14 U 182\/19<\/a>) mit der Haftungsverteilung eines Unfalls zwischen einem PKW und einem landwirtschaftlichen Gespann mit \u00dcberbreite auf einer schmalen Stra\u00dfe auseinandersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Gespann kollidiert mit PKW!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im September 2017 kam es auf einer 4,95&nbsp;Meter breiten Gemeindestra\u00dfe ohne Fahrbahnmarkierungen au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften zu einem Unfall. Dabei kollidierte ein mit 2,95&nbsp;Metern \u00fcberbreites landwirtschaftliches Gespann in einer Rechtskurve mit einem entgegenkommenden PKW. Der 18&nbsp;Tonnen schwere Schlepper samt Anh\u00e4nger fuhr mit einer Geschwindigkeit von circa 25 bis 35&nbsp;km\/h und m\u00f6glichst weit rechts, w\u00e4hrend der PKW mit circa 75 bis 85&nbsp;km\/h die Fahrbahnmitte \u00fcberfuhr. Dabei stie\u00df der Wagen mit der linken Front gegen das linke Vorderrad des Schleppers und \u00fcberschlug sich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Halter des Gespanns machte daraufhin beim Versicherer des PKWs den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in H\u00f6he von circa 15.600&nbsp;Euro geltend. Dieser erstattete jedoch mit knapp 7.800&nbsp;Euro nur die H\u00e4lfte des Schadens. Der Gespannhalter war jedoch der Auffassung, dass sein Sohn, der das Gespann f\u00fchrte, nicht h\u00e4tte weiter rechts fahren k\u00f6nnen und der Unfall sei daher f\u00fcr ihn unvermeidbar gewesen. Der Versicherer jedoch meinte, dass das Gespann auch noch weiter rechts h\u00e4tte fahren k\u00f6nnen, sowie aufgrund der \u00dcberbreite und der Masse ein h\u00f6heres Risiko darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherer hielt an einer Haftungsquote fest. Deshalb verklagte der Gespannhalter den Versicherer. Das zust\u00e4ndige Landgericht (LG) Verden kam in seinem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 8 O 23\/19) zu dem Schluss, dass dem Gespann sogar eine Haftungsquote von 65&nbsp;Prozent zufalle. Das begr\u00fcndete die Richterin damit, dass trotz <q><em>der Gef\u00e4hrlichkeit des Fahrzeuggespanns<\/em><\/q> der Sohn <q><em>nicht durch Hupen oder Lichtzeichen auf sein \u00fcberbreites Fahrzeug aufmerksam gemacht und dieses nicht angehalten habe.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Damit war der Halter des Gespanns nicht einverstanden und ging in Berufung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Haftung wird aufgeteilt! <\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Celle gab dem Halter des Gespanns zumindest teilweise Recht. Zwar treffe den Halter des Gespanns zwar eine erh\u00f6hte Betriebsgefahr f\u00fcr das Gespann &#8211; aber auch nur diese. Im \u00dcbrigen habe die PKW-Fahrerin den Unfall verschuldet. Daher sah das Gericht eine 30-prozentige Haftung beim Gespann und eine 70-prozenige Haftung beim PKW. Es verurteilte den Versicherer daher zum Ausgleich der \u00fcbrigen 20&nbsp;Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p>Begr\u00fcndet wurde die Entscheidung wie folgt: Entgegen der Behauptung des Versicherers lag die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit nicht bei 100&nbsp;km\/h, sondern war an der Unfallstelle auf 80&nbsp;km\/h beschr\u00e4nkt. Mit 75 bis 85&nbsp;km\/h sei die PKW-Fahrerin zwar <q><em>allenfalls minimal schneller gefahren als erlaubt.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Aber: &#8220;<q><em>Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Stra\u00dfe ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve waren aber selbst 75 km\/h zu schnell(\u0085). Der [Gespannhalter] hat unbestritten vorgetragen, dass die ortskundige [PKW-Fahrerin] (\u0085) mit landwirtschaftlichem Verkehr grunds\u00e4tzlich rechnen musste. Ende September ist Erntezeit; auch nach 21.00 Uhr befahren Erntefahrzeuge in l\u00e4ndlichen Gegenden in der Erntezeit Landstra\u00dfen in Bereichen, die (\u0085) landwirtschaftlich genutzt werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind regelm\u00e4\u00dfig breiter als Pkw. Das (\u0085) Gespann war (\u0085) beleuchtet und abgesichert (\u0085). Die [PKW-Fahrerin] (\u0085) h\u00e4tte folglich Gegenverkehr in Form eines landwirtschaftlichen Gespanns rechtzeitig erkennen und ihre Geschwindigkeit reduzieren k\u00f6nnen, um dem ihr bekannten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Stra\u00dfe sehr schmal und kurvig war sowie keine seitliche Befestigung aufwies. Sie musste einkalkulieren, dass das (\u0085) Gespann \u00fcberbreit war und ihr selbst weniger Platz zur Verf\u00fcgung stand als bei einem Pkw im Gegenverkehr. Folglich h\u00e4tte [sie] (\u0085) auf halbe Sicht fahren m\u00fcssen.<\/em><\/q>&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kam, dass die PKW-Fahrerin nicht auf ihrer Fahrbahnh\u00e4lfte fuhr, die laut Sachverst\u00e4ndigengutachten auch bei der \u00dcberbreite des Gespanns ausgereicht h\u00e4tte, um eine Kollision zu vermeiden. Das Gespann seinerseits sei tats\u00e4chlich so weit rechts gefahren, wie es ihm m\u00f6glich war. Zudem fuhr das Gespann bereits mit stark reduzierter Geschwindigkeit, so dass lediglich die Betriebsgefahr aus der \u00dcberbreite verblieb.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies \u00e4ndert indes nichts daran, dass die Betriebsgefahr eines auf die Mitnutzung der Gegenfahrbahnseite angewiesenen Gespanns h\u00f6her zu veranschlagen ist, als die eines \u00fcblichen PKWs (LG M\u00f6nchengladbach,\u00a0Urt. v. 18.03.2025, <a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/lgs\/mgladbach\/lg_moenchengladbach\/j2025\/5_S_44_24_Urteil_20250318.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az.\u00a05 S 44\/24<\/a>). <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn es um die Haftungsquote geht, sehen Versicherer gerne eine Mithaftung auf Seiten des Gesch\u00e4digten. Mit jedem Prozentpunkt mehr an Mithaftung sinkt der zu regulierende Schadensbetrag. Und anders als bei einzelnen Schadenspositionen, die in einem Kostenvoranschlag, einem Gutachten oder einer Reparaturrechnung konkret aufgef\u00fchrt sind, ist die Mithaftung abstrakt. Daher ist es enorm wichtig bereits fr\u00fchzeitig die Weichen in die richtige Richtung zu stellen und einer behaupteten Mithaftung rechtzeitig entgegenzutreten. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei einem Unfall mit einem Gespann gilt deshalb: <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\">Kontaktieren sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Voigt regelt!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: Mirko Fabian \/ Pexels<br>Aktualisiert am 12.03.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Unf\u00e4llen stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage Wer ist schuld? Bei der Haftungsfrage wird h\u00e4ufig um die richtige Quote gestritten. 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