{"id":8283,"date":"2020-03-06T06:00:00","date_gmt":"2020-03-06T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/vorsicht-beim-parken-ueber-heissem-muell\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:36","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:36","slug":"vorsicht-beim-parken-ueber-heissem-muell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=8283","title":{"rendered":"Vorsicht beim Parken \u00fcber hei\u00dfem M\u00fcll"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Was vermeintlich wie harmloser M\u00fcll aussieht, kann durchaus eine Gefahrenquelle sein. Doch was, wenn diese Gefahr zu einem Fahrzeugbrand f\u00fchrt? Haftet der Versicherer des in Brand geratenen Wagens f\u00fcr Sch\u00e4den an anderen Fahrzeugen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Saarbr\u00fccken in seinem Urteil vom 23.12.2019 (Az.: 13 S 177\/19) befasst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Juni 2017 stellte ein Fahrzeugeigent\u00fcmer seinen Wagen auf einem Parkplatz ab. Das neben ihm geparkte Auto war kurz zuvor \u00fcber einem nicht vollst\u00e4ndig ausgek\u00fchlten Einwegholzkohlegrill abgestellt worden und geriet in Brand. Auch der Wagen des Fahrzeugeigent\u00fcmers fing daraufhin Feuer und brannte vollst\u00e4ndig aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Fahrzeugeigent\u00fcmer wandte sich an den Versicherer des \u00fcber dem Holzkohlegrill geparkten Autos und verlangte den Ersatz seines Schadens von \u00fcber 3.600 Euro. Der Versicherer lehnte die Regulierung jedoch ab. In seinen Augen war der Brand nicht auf den Betrieb des Fahrzeuges zur\u00fcckzuf\u00fchren. Daher klagte der Fahrzeugeigent\u00fcmer auf Schadensersatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zun\u00e4chst angerufene Amtsgericht (AG) Saarlouis holte ein brandtechnisches Sachverst\u00e4ndigengutachten ein kam in seinem Urteil vom 18.09.2019 (Az.: 25 C 335\/18 (12)) zu dem Schluss, dass <q><em>nicht nachgewiesen sei, dass der Brand auf eine defekte Betriebseinrichtung oder einen Betriebsvorgang zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand ausschlie\u00dflich durch den holzkohlebetriebenen Einweggrill verursacht worden sei, was dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs nicht zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/em><\/q> Daher wies es die Klage ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dagegen wendete sich der Fahrzeugeigent\u00fcmer mit seiner Berufung zum LG Saarbr\u00fccken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Landgerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht wertete die Sache anders. Seiner Auffassung nach ist &#8211; dem BGH folgend &#8211; die Haftung f\u00fcr Betriebsgefahr weiter zu fassen, denn sie <q><em>ist der Preis daf\u00fcr, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle er\u00f6ffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabl\u00e4ufe erfassen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weiter stellte es diesbez\u00fcglich fest: <q><em>Ein Schaden ist demgem\u00e4\u00df bereits dann \u0082bei dem Betrieb\u0091 eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)gepr\u00e4gt worden ist.<\/em><\/q> Das Parken auf dem noch hei\u00dfen Grill mag zum Brand beigetragen, ebenso wie m\u00f6glicherweise ein technischer Defekt des Autos.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Daher schr\u00e4nkte das Landgericht die grunds\u00e4tzliche Haftungsweite entsprechend ein: <q><em>[D]ie Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. F\u00fcr die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit ma\u00dfgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen \u00f6rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht<\/em><\/q>. Darunter falle sowohl der technische Defekt als m\u00f6gliche Brandursache als auch das Parken auf den noch hei\u00dfem Einweggrill, das eine Gefahrenlage geschaffen habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht sprach dem Fahrzeugeigent\u00fcmer daher den geltend gemachten Schadensersatz zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie dieser Fall zeigt, kann das Parken auf einem hei\u00dfen Einweggrill zur Haftung f\u00fchren. Daher ist bei der Wahl des Parkplatzes auch auf vermeintlich harmlosen M\u00fcll zu achten. Gleichzeitig wird deutlich, dass Haftpflichtversicherer gerne die Haftung vorschnell ablehnen. Wer also einen Fahrzeugschaden erlitten hat, ist gut damit beraten fr\u00fchzeitig einen Rechtsbeistand ins Boot zu holen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne Ihre berechtigten Anspr\u00fcche durchzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\nBildnachweis: Pixabay\/cello5<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was vermeintlich wie harmloser M\u00fcll aussieht, kann durchaus eine Gefahrenquelle sein. Doch was, wenn diese Gefahr zu einem Fahrzeugbrand f\u00fchrt? Haftet der Versicherer des in Brand geratenen Wagens f\u00fcr Sch\u00e4den an anderen Fahrzeugen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Saarbr\u00fccken in seinem Urteil vom 23.12.2019 (Az.: 13 S 177\/19) befasst. Was war passiert? 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