{"id":8693,"date":"2019-11-14T06:00:00","date_gmt":"2019-11-14T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kein-versicherungsschutz-auf-umwegen-stauumfahrung-kann-versicherungsschutz-kosten\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:39","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:39","slug":"kein-versicherungsschutz-auf-umwegen-stauumfahrung-kann-versicherungsschutz-kosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=8693","title":{"rendered":"Kein Versicherungsschutz auf Umwegen"},"content":{"rendered":"<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\">Wer unverschuldet in einen <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/verkehrsrecht\/verkehrsunfall\">Verkehrsunfall<\/a> ger\u00e4t, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Eine Besonderheit gilt jedoch, wenn der Gesch\u00e4digte auf dem Weg zur Arbeit oder nach Feierabend auf dem Heimweg war. Dann liegt in der Regel ein sogenannter <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/verkehrsrecht\/wegeunfall\">Wegeunfall<\/a> vor, der von der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/verkehrsrecht\/gesetzliche-unfallversicherung\">gesetzlichen Unfallversicherung<\/a> abgedeckt ist. Doch nicht jeder Weg ist gesch\u00fctzt, wie ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabr\u00fcck vom 01.08.2019 (Az.: S 19 U 251\/17) einmal mehr zeigt.<\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\">Ein Auszubildender geriet nach Feierabend in einen Verkehrsunfall, als ihm ein Autofahrer die Vorfahrt nahm, und wurde dabei verletzt. Er meldete den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft (BG). In dem Unfallfragebogen gab er die von ihm gefahrene Strecke an. Die BG lehnte eine Anerkennung als Wegeunfall ab. Sie begr\u00fcndete ihre Entscheidung damit, dass der Auszubildende zum Unfallzeitpunkt vom direkten Weg abgewichen war.<\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\">Der gesch\u00e4digte Auszubildende legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und erkl\u00e4rte, dass aufgrund einer Streckensperrung der Autobahn auf den Hauptstra\u00dfen Stau geherrscht habe, den er umfahren wollte. Die Sperrung der Autobahn konnte von der Polizei zwar best\u00e4tigt werden. Allerdings trennten den Gesch\u00e4digten nur noch circa 550 m in einer Tempo 30 Zone von seiner Haust\u00fcr, als er einen anderen Weg einschlug. Der Unfallort dagegen war 1,4 km entfernt. Daher hielt die BG an ihrer Entscheidung fest. Der Auszubildende klagte dagegen.<\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\">Das SG Osnabr\u00fcck wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung stand der Gesch\u00e4digte zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Arbeits- und damit Wegeunfall einzusch\u00e4tzen sind grunds\u00e4tzlich die unmittelbaren Wege zur Arbeit und wieder zur\u00fcck, weil <q><em>diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten T\u00e4tigkeit (\u0085) unternommen werden<\/em><\/q>. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass der Unfallort nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg lag. Dies war vor allem dem Umstand geschuldet, dass die gefahrene Strecke nicht zur Wohnung hin, sondern von ihr weg f\u00fchrte und der restliche Weg ab der Unfallstelle fast verdreifacht wurde. Damit stieg auch das Risiko eines Wegeunfalls aufgrund der erheblich l\u00e4ngeren Strecke.<\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\"><q><em>Bieten sich daher anstelle des k\u00fcrzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der n\u00e4chstk\u00fcrzere Weg zu w\u00e4hlen(\u0085). Ist aber der gew\u00e4hlte alternative Weg nicht nur unbedeutend l\u00e4nger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer nur unter Versicherungsschutz, wenn die k\u00fcrzere Alternative (\u0085) nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also der gew\u00e4hlte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, \u00fcbersichtlicher, besser ausgebaut oder kosteng\u00fcnstiger ist als die nicht gew\u00e4hlte alternative Strecke.<\/em><\/q> Wann dies jeweils der Fall sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Eine deutlich l\u00e4ngere Strecke lasse in diesem Fall auf private Gr\u00fcnde schlie\u00dfen und schlie\u00dfe den Versicherungsschutz daher aus.<\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\"><strong>Was ist nicht versichert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\">Die Umst\u00e4nde des Einzelfalls sind f\u00fcr einen Laien oftmals nicht einfach einzusch\u00e4tzen und in der einen oder anderen Frage eine Gratwanderung. Entsprechend bestehen zahlreiche Einzelfallurteile. Der \u00dcbersicht halber eine kleine Zusammenstellung wesentlicher Entscheidungen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Landessozialgericht (LSG) der L\u00e4nder Berlin und Brandenburg wertet das <strong>Tanken<\/strong> auf dem Weg als private Angelegenheit und daher als nicht versichert (Urteil vom 16.5.2013 &#8211; Az.: L 3 U 268\/11).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Sowohl der Weg zum <strong>Arzt<\/strong> (LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 28.09.2007 &#8211; Az.: S 1 U 642\/07) als auch vom Arzt zum Betrieb (SG Dortmund, Urteil vom 28.02.2018 &#8211; Az.: S 36 U 131\/17) ist kein Arbeitsunfall. Ausnahmsweise kann Versicherungsschutz dann bestehen, wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde und der Arzt zur Behandlung akut aufgetretene Beschwerden aufgesucht wird, um anschlie\u00dfend die Arbeit fortzusetzen (LSG Baden-W\u00fcrttemberg, a.a.O.).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Kurz noch auf dem Weg zur Arbeit (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.12.2008 &#8211; Az.: B 2 U 17\/07 R) oder dem Nachhauseweg (BSG, Urteil vom 31.08.2017 &#8211; Az.: B 2 U 11\/16 R) die <strong>Eink\u00e4ufe<\/strong> erledigen l\u00e4sst den Versicherungsschutz entfallen.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch wer Unterwegs einen privaten <strong>Brief<\/strong> einwerfen m\u00f6chte, ist nicht gesch\u00fctzt (BSG, Urteil vom 07.05.2019 &#8211; Az.: B 2 U 31\/17 R).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Auf den Wegen ist auch Aufmerksamkeit geboten. Wer aufgrund einer Unachtsamkeit <strong>falsch abbiegt<\/strong>, befindet sich bereits auf einem Abweg, selbst wenn er seinen Irrtum bemerkt und wendet (BSG, Urteil vom 20.12.2016 &#8211; Az.: B 2 U 16\/15 R). Und auch wer zu einer anderen Betriebsst\u00e4tte f\u00e4hrt, muss nicht zwingend unter dem Versicherungsschutz stehen, vor allem wenn eine private Unterhaltung mit einem Kollegen Anlass ist (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010 &#8211; Az. S 4 U 2233\/09).<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align:justify\">Selbst wenn der direkte Weg gew\u00e4hlt wird, muss nicht zwingend Versicherungsschutz bestehen. F\u00e4hrt der Versicherte mehrere Stunden fr\u00fcher als gew\u00f6hnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, besteht kein Versicherungsschutz (LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 29.06.2018 &#8211; Az.: L 8 U 4324\/16).<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"margin-left:0cm; margin-right:0cm; text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ob und wann ein Wegeunfall vorliegt, h\u00e4ngt selbst in scheinbar eindeutigen Situationen von zahlreichen Faktoren ab. Wenn die BG Anspr\u00fcche aus einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause ablehnt, kann sich ein zweiter Blick lohnen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall ger\u00e4t, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. 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