{"id":8733,"date":"2019-10-15T06:00:00","date_gmt":"2019-10-15T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/tempo-30-gilt-an-allen-feiertagen\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:40","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:40","slug":"tempo-30-gilt-an-allen-feiertagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=8733","title":{"rendered":"Zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.09.2019, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 488\/19 (174\/19)"},"content":{"rendered":"<p>Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen? Mit dieser Frage musste sich k\u00fcrzlich das OLG Brandenburg auseinandersetzen.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><br \/>\nEin Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km\/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen <q>Mo &#8211; Fr, 7 &#8211; 16 h<\/q> die H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 30 km\/h festgelegt. \u00dcber dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen <q>Schule<\/q> angebracht.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht K\u00f6nigs Wusterhausen verh\u00e4ngte wegen fahrl\u00e4ssigen \u00dcberschreitens der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit innerorts um 9 km\/h eine Geldbu\u00dfe von 15 &euro;. Der Autofahrer ging per Rechtsbeschwerde dagegen vor und machte geltend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.<\/p>\n<p><strong>Welchen Beschluss f\u00e4llte das OLG Brandenburg?<\/strong><br \/>\nDas OLG Brandenburg statuierte, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen f\u00fcr Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen.Dem Gericht zufolge, lie\u00dfen Erw\u00e4gungen zum Schutzzweck der Anordnung &#8211; jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkungen &#8211; eine einschr\u00e4nkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Im Interesse der Verkehrssicherheit d\u00fcrfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer \u00fcberlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der \u00f6rtlichen Besonderheiten auch f\u00fcr auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtsprechung ist uneinheitlich!<\/strong><br \/>\nDies sehen jedoch nicht alle Gerichte so, wie z.B. Urteil des AG Wuppertal (Az. 12 OWi 723 Js 1323\/13-224\/13, v. 28.01.2014) belegt, bei dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt ging. Dem AG Wuppertal zufolge, k\u00f6nnen eine Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkungsanordnung sowie das Zusatzschild <q>Mo.-Sa. 7-18 h<\/q> auf Grund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild <q>Schule<\/q> betrachtet werden, sondern m\u00fcssen in ihrer Gesamtschau gew\u00fcrdigt werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Kombination sei offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung von montags bis samstags den Zweck hat, den ungehinderten Schulbesuch zu erm\u00f6glichen und vornehmlich dem besonderen Schutz der Kinder dient. Die enge, f\u00fcr jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verkn\u00fcpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkungsanordnung und dem Zusatzzeichen <q>Schule<\/q> verdeutlicht, dass die Anordnung an dieser \u00d6rtlichkeit hinf\u00e4llig w\u00e4re, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr gesetzliche Feiertage muss dasselbe gelten, wie f\u00fcr Sonntage!<\/strong><br \/>\nDa an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind diese von der Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung ausgenommen. Da an gesetzlichen Feiertagen ebenfalls kein Schulbesuch stattfindet, muss f\u00fcr diese dasselbe gelten, auch wenn sie auf einen Werktag und es des besonderen Schutzes, der mit der \u00f6rtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf.<br \/>\nExplizit verweist das Gericht darauf, dass an gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollst\u00e4ndig geschlossen (sind) und noch nicht einmal Projekttage oder \u00c4hnliches stattfinden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>\nDie Urteile zeigen, dass selbst bei offensichtlich eindeutiger Beschilderung nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass die Gerichte dies regional durchaus unterschiedlich sehen k\u00f6nnen. Bei der Beantwortung der Frage, ob und mit welcher Strategie ein Vorgehen gegen den Bu\u00dfgeldbescheid Sinn macht, stehen Ihnen die Anw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen? Mit dieser Frage musste sich k\u00fcrzlich das OLG Brandenburg auseinandersetzen. Was war passiert? Ein Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km\/h. 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