{"id":9031,"date":"2019-03-26T06:00:00","date_gmt":"2019-03-26T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/berliner-raser-fall-folgemeldung\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:42","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:42","slug":"berliner-raser-fall-folgemeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9031","title":{"rendered":"Berliner Raser-Fall"},"content":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr Schwurgerichtssachen zust\u00e4ndige 32. Gro\u00dfe Strafkammer hat heute den 30-j\u00e4hrigen Hamdi H. und den 27-j\u00e4hrigen Marvin N. erneut wegen Mordes in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und vors\u00e4tzlicher Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Fahrerlaubnisse wurden f\u00fcr f\u00fcnf Jahre entzogen.<\/p>\n<p>Die Kammer ist in der 23 Tage w\u00e4hrenden Hauptverhandlung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zuf\u00e4lligen Zusammentreffen mit ihren Autos an einer Ampel auf dem Berliner Kurf\u00fcrstendamm spontan zu einem sog. Stechen verabredet haben. Daraus habe sich dann im weiteren Verlauf ein Autorennen auf dem Kurf\u00fcrstendamm bzw. der sich anschlie\u00dfenden Tauentzienstra\u00dfe entwickelt. Obwohl der Bereich vor der Kreuzung zur N\u00fcrnberger Stra\u00dfe schlecht einsehbar gewesen sei und die Ampeln f\u00fcr sie rot angezeigt h\u00e4tten, h\u00e4tten die Angeklagten nicht abgebremst, sondern seien mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km\/h und durchgedr\u00fcckten Gaspedalen weiter auf die Kreuzung zugerast. Dabei sei es ihnen einem gemeinsamen Tatplan entsprechend nur darauf angekommen, ihre Kr\u00e4fte zu messen und zu gewinnen, so der Vorsitzende in seiner heutigen m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung. An der Kreuzung Tauentzienstra\u00dfe \/ N\u00fcrnberger Stra\u00dfe sei das Fahrzeug des Angeklagten H. mit dem Jeep eines 69-J\u00e4hrigen kollidiert, der die Kreuzung verkehrsgerecht queren wollte. Der Mann verstarb noch am Unfallort. Die Fahrzeuge der Angeklagten seien zusammengesto\u00dfen und ungebremst gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung geprallt, die Beifahrerin des Angeklagten N. sei dabei erheblich verletzt worden, so der Vorsitzende weiter.<\/p>\n<p>Der Unfallort habe nach dem Zusammenprall ausgesehen <q>wie nach einem Terroranschlag<\/q>, so der Vorsitzende Richter Matthias Schertz in seiner m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung heute. Die Angeklagten h\u00e4tten das Risiko f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmer erkannt und h\u00e4tten trotzdem weitergemacht. Dabei sei ihnen alles egal gewesen. Den Tod anderer Verkehrsteilnehmer h\u00e4tten sie bewusst billigend in Kauf genommen. Dieses Bewusstsein h\u00e4tten sie auch schon zu einem Zeitpunkt gehabt, in dem sie noch h\u00e4tten bremsen k\u00f6nnen, in dem sie ihre Fahrzeuge noch unter Kontrolle hatten. Trotzdem h\u00e4tten sie ihre F\u00fc\u00dfe nicht vom Gaspedal genommen. Damit sei juristisch von einem bedingten T\u00f6tungsvorsatz auszugehen.<\/p>\n<p>Die vorgebrachte Verteidigung, die Angeklagten h\u00e4tten bis zuletzt darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde, wertete das Gericht als abwegige Schutzbehauptung. Bei diesen Geschwindigkeiten, der technischen Ausstattung der Fahrzeuge und den schlechten Sichtverh\u00e4ltnissen am Tatort h\u00e4tten die Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr gehabt, auf einen positiven Ausgang hoffen zu k\u00f6nnen. Daf\u00fcr sei die objektive Gef\u00e4hrlichkeit ihres Tuns viel zu gro\u00df gewesen.<\/p>\n<p>Dass die Angeklagten sich selbst dabei einem Todesrisiko ausgesetzt h\u00e4tten, spreche nicht gegen die Annahme eines bedingten T\u00f6tungsvorsatzes. Dieses Risiko h\u00e4tten die Angeklagten um des Rennens Willen akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Angeklagten h\u00e4tten den Tod anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern dar\u00fcber hinaus auch die Mordmerkmale der gemeingef\u00e4hrlichen Begehungsweise, der Heimt\u00fccke und der niedrigen Beweggr\u00fcnde erf\u00fcllt. Die Angeklagten h\u00e4tten mit ihren schweren und PS-starken Autos, die beim Zusammenprall wie Geschosse gewirkt h\u00e4tten, eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurf\u00fcrstendamm in Gefahr gebracht. Sie h\u00e4tten es dem Zufall \u00fcberlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Der Get\u00f6tete sei v\u00f6llig arg- und wehrlos gewesen, weil er zu Recht darauf vertraut habe, dass ihm keine Gefahr drohe, wenn er bei gr\u00fcnem Licht die Kreuzung passiere. Das Motiv der Angeklagten, das Autorennen um jeden Preis zu gewinnen, sei sittlich auf tiefster Stufe stehend gewesen.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (\u00a7 211 StGB).<\/p>\n<p>Damit kamen die Richter der 32. Gro\u00dfen Strafkammer &#8211; drei Berufsrichter und zwei Sch\u00f6ffen &#8211; zu dem gleichen Ergebnis wie die 35. Gro\u00dfe Strafkammer, die die beiden Angeklagten bereits am 27. Februar 2017 in erster Instanz wegen derselben Delikte verurteilt hatte (aber nur von dem Mordmerkmal der gemeingef\u00e4hrlichen Begehungsweise ausgegangen war). Jenes Urteil war auf die Revisionen der Angeklagten hin am 1. M\u00e4rz 2018 vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen Feststellungs- bzw. Begr\u00fcndungsfehlern im Zusammenhang mit der Annahme des bedingten T\u00f6tungsvorsatzes aufgehoben worden, der Fall war zur erneuten Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zur\u00fcckverwiesen worden. Die daraufhin am 14. August 2018 begonnene zweite Hauptverhandlung vor der 40. Gro\u00dfen Strafkammer war am 27. August 2018 nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch der Angeklagten gegen die drei Berufsrichter der Kammer ausgesetzt worden. Damit war die 32. Gro\u00dfe Strafkammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters Matthias Schertz zust\u00e4ndig geworden, die nun heute das Urteil gef\u00e4llt hat.<\/p>\n<p>Das heutige Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann erneut mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.<\/p>\n<p>Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde werden erst in einigen Wochen vorliegen.<\/p>\n<p>Aktenzeichen: 532 Ks 9\/18<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung der Berliner Strafgerichte vom 26.03.2019<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Siehe auch: <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelle-themen\/berliner-raser-fall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Berliner&nbsp;Raser-Fall v. 31.01.2018<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr Schwurgerichtssachen zust\u00e4ndige 32. Gro\u00dfe Strafkammer hat heute den 30-j\u00e4hrigen Hamdi H. und den 27-j\u00e4hrigen Marvin N. erneut wegen Mordes in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und vors\u00e4tzlicher Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Fahrerlaubnisse wurden f\u00fcr f\u00fcnf Jahre entzogen. 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