{"id":9179,"date":"2018-12-17T06:00:00","date_gmt":"2018-12-17T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/vorsicht-beim-oeffnen-der-autotuer\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:44","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:44","slug":"vorsicht-beim-oeffnen-der-autotuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9179","title":{"rendered":"Vorsicht beim \u00d6ffnen der Autot\u00fcr!"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur das Ein- und Ausparken bei Einkaufszentren oder vor Gesch\u00e4ften erfordert besondere Aufmerksamkeit. Das Ein- und Aussteigen ist ebenfalls mit Besonderheiten verbunden. Dies musste eine Autofahrerin (sp\u00e4tere Beklagte) erfahren, die aussteigen wollte, als eine andere Autofahrerin in den benachbarten Parkplatz fuhr und mit der ge\u00f6ffneten Fahrert\u00fcr ihres Fahrzeugs kollidierte.<br \/>\nDie Fahrerin des einfahrenden Autos erkl\u00e4rte, die T\u00fcr sei ge\u00f6ffnet worden, als sie sich bereits in der Parkl\u00fccke befunden habe. Die Beklagte hingegen \u00e4u\u00dferte, sie habe die T\u00fcr erst dann leicht ge\u00f6ffnet, nachdem sie sich nach hinten vergewissert hatte, ob dort frei gewesen sei. Weiterhin gab sie an, die andere Fahrerin sei mit \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit in die Parkl\u00fccke eingefahren und habe die ge\u00f6ffnete Fahrert\u00fcr wohl \u00fcbersehen.<br \/>\nDa sich der Sachverhalt nicht aufkl\u00e4ren lies, teilte das Gericht der ersten Instanz die Haftung &#8211; im Verh\u00e4ltnis von 50\/50 &#8211; zwischen den Parteien auf. Der Halter des einfahrenden Fahrzeugs (Kl\u00e4ger) legte Berufung ein. Er meinte, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen verletzt und die Fahrerin seines Fahrzeugs habe kein Verschulden getroffen.<br \/>\n<strong>Wer aussteigt muss aufmerksam sein<\/strong><br \/>\nDas Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die &#8211; in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvo_2013\/__14.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 14 StVO<\/a>\u00a0geregelten &#8211; besonderen Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, dem Schutz des flie\u00dfenden Verkehrs dienten und die Norm\u00a0auf Parkpl\u00e4tzen\u00a0 <em><q>grunds\u00e4tzlich keine unmittelbare Anwendung<\/q><\/em> finde (s.a. LG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 22.02.2013, <a href=\"https:\/\/recht.saarland.de\/bssl\/document\/KORE206622013\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 13 S. 202\/12<\/a>). Allerdings m\u00fcsse aufgrund des allgemeinen R\u00fccksichtnahmegebots (\u00a7 1 Abs. 2 StVO) vor dem \u00d6ffnen einer T\u00fcr sicher zu gestellt sein, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gesch\u00e4digt werde. Dies gelte insbesondere, <em><q>wenn die bereits ge\u00f6ffnete T\u00fcr in die daneben liegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gef\u00e4hrlichkeit des Zusammensto\u00dfes mit einem einfahrenden Fahrzeug erh\u00f6ht ist<\/q><\/em> (vgl. LG Saarbr\u00fccken, Urt. v 09.03.2018, <a href=\"https:\/\/recht.saarland.de\/bssl\/document\/KORE207092018\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 13 S 158\/17<\/a>).<br \/>\nOb der Unfall f\u00fcr die Fahrerin des einparkenden Fahrzeugs unabwendbar war, blieb offen. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, ob sie hinreichend vorsichtig agiert und sofort angehalten hatte. Der Kl\u00e4ger musste sich dies zu seinen Lasten anrechnen lassen.<br \/>\nJedenfalls stellte das Gericht fest, dass derjenige, der in eine Parkl\u00fccke einf\u00e4hrt, in gleichem Ma\u00dfe zur Sorgfalt verpflichtet sei, wie die Insassen eines neben der L\u00fccke abgestellten Fahrzeugs. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in dem Urteil: <em><q>Insbesondere wenn der Einfahrende konkreten Anlass daf\u00fcr hat, mit einem T\u00fcr\u00f6ffnen des bereits eingeparkten Fahrzeugs zu rechnen, muss er danach noch vorsichtiger sein als ohnehin schon geboten<\/q>.<\/em><br \/>\nAm Ende kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 75:25 zu Gunsten des Kl\u00e4gers. Den Ausschlag gaben die besonderen Pflichten, die ein Aussteigender beim \u00d6ffnen der T\u00fcr hat. Dem Kl\u00e4ger wurde ein Mitverschulden nur deshalb zugerechnet, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Fahrerin seines Fahrzeugs angemessen langsam in die Parkl\u00fccke hinein gefahren war und eine Kollision mit der &#8211; von der Beklagten ge\u00f6ffneten &#8211; T\u00fcr nicht mehr vermieden werden konnte.<br \/>\nWarum eine gesteigerte Aufmerksamkeit auch in Parkh\u00e4usern von Nutzen ist, kann <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelle-themen\/problemzone-parkhaus-keine-haftung-der-parkhausverwaltung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier <\/a>nachgelesen werden.<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nUm schadenfrei durch den Parkplatzdschungel zu navigieren, ist insbesondere beim Ein- und Ausparken eine besondere Sorgfalt erforderlich. Demjenigen der dies beachtet, aber dennoch in einen\u00a0\u00a0Unfall verwickelt werden sollte, ist der Weg zum Anwalt zu empfehlen, denn nicht immer wird die standardm\u00e4\u00dfige Quote von 50:50 bei Parkplatzunf\u00e4llen der Situation auch gerecht (<a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelles\/rueckwaerts-aus-der-parkluecke-bei-kollision-gilt-nicht-immer-die-50ige-haftungsquote\">R\u00fcckw\u00e4rts aus der Parkl\u00fccke: Bei Kollision gilt nicht immer die 50%ige Haftungsquote).<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur das Ein- und Ausparken bei Einkaufszentren oder vor Gesch\u00e4ften erfordert besondere Aufmerksamkeit. Das Ein- und Aussteigen ist ebenfalls mit Besonderheiten verbunden. Dies musste eine Autofahrerin (sp\u00e4tere Beklagte) erfahren, die aussteigen wollte, als eine andere Autofahrerin in den benachbarten Parkplatz fuhr und mit der ge\u00f6ffneten Fahrert\u00fcr ihres Fahrzeugs kollidierte. 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