{"id":9467,"date":"2025-04-02T06:00:00","date_gmt":"2025-04-02T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wenn-das-verunfallte-fahrzeug-beim-abschleppen-beschaedigt-wird-zum-urteil-des-lg-stuttgart-vom-29032018-az-16-o-46117\/"},"modified":"2025-04-01T13:41:13","modified_gmt":"2025-04-01T11:41:13","slug":"unfallschaden-und-schaden-beim-abschleppen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9467","title":{"rendered":"Wer haftet, wenn ein Unfallfahrzeug beim Abschleppen zus\u00e4tzlich besch\u00e4digt wird?"},"content":{"rendered":"\n<p>Wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall stark besch\u00e4digt wird, muss es oft abgeschleppt werden. Doch wer haftet, wenn es dabei zu weiteren Sch\u00e4den kommt? Versicherer wenden dann gerne ein, dass sie nur f\u00fcr die Sch\u00e4den aufkommen m\u00fcssen, die durch den Unfall selbst entstanden sind, nicht aber f\u00fcr die Sch\u00e4den, die danach durch Dritte verursacht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderem das Landgericht Stuttgart (LG) Stuttgart hat die Frage in einem Urteil vom 29.03.2018 (Az. 16 O 461\/17) beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Versicherer wollte nur den unmittelbaren Unfallschaden regulieren!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Nachdem ein Sportwagen bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt worden war, beauftragte der Gesch\u00e4digte ein Abschleppunternehmen mit dem Abtransport des Fahrzeugs von der Unfallstelle. Die Haftung des Unfallgegners stand eindeutig fest. <\/p>\n\n\n\n<p>Da das Fahrzeug im Rahmen des Abschleppvorgangs aber weitere Sch\u00e4den erlitt, wollte der Versicherer des Unfallgegners den geltend gemachten Schadenersatz nur teilweise leisten. Er meinte, er m\u00fcsse nur solche Sch\u00e4den regulieren, die unmittelbar auf den Unfall zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Die vom Abschleppunternehmen verursachten Sch\u00e4den geh\u00f6rten nicht dazu. <\/p>\n\n\n\n<p>Damit wollte sich der Gesch\u00e4digte nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Abschleppen hat die Haftungskette nicht unterbrochen!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Stuttgart sah die Sache anders als der Versicherer und sprach dem Gesch\u00e4digten den Anspruch in voller H\u00f6he zu. In dem dem Abschleppvorgang sah es gerade keine Unterbrechung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies f\u00fchrte es mit deutlichen Worten aus: Sch\u00e4den, die durch Hilfspersonen verursacht werden, derer sich der Gesch\u00e4digte zur Schadensbeseitigung bedient, sind regelm\u00e4\u00dfig dem Sch\u00e4diger zuzurechnen, wie z.B. Werkstatthelfer, Prognoserisiko oder Behandlungsfehler. Dem Sch\u00e4diger ist auch das Verschulden von Personen zuzurechnen, deren sich der Gesch\u00e4digte zur Schadensregulierung oder -beseitigung bedient. Eine Z\u00e4sur durch das Hinzutreten des Abschleppunternehmens ist nicht anzunehmen, da der Abschleppvorgang als solcher in einem unmittelbaren und inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst steht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten: Ohne den Unfall h\u00e4tte es keinen Schaden gegeben und ohne den Schaden h\u00e4tte das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden m\u00fcssen, um es anschlie\u00dfend zur Reparatur in eine Werkstatt zu bringen. Dass der Gesch\u00e4digte den Abschleppdienst in Anspruch genommen hatte \u00e4ndere daran nichts. Denn die Inanspruchnahme des Abschleppers sei zur Regulierung und Behebung des Schadens erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH hatte zwar in seiner &#8220;Geldkofferentscheidung&#8221; (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/31200.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. VI ZR 14\/96<\/a> v. 10.12.1996) festgestellt, dass wenn sich in einem Zweiteingriff nicht mehr das Schadenrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, weil dieses Risiko bereits g\u00e4nzlich abgeklungen war, sodass zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein \u201e\u00e4u\u00dferlicher\u201d, gleichsam \u201ezuf\u00e4lliger\u201d Zusammenhang besteht, vom Erstsch\u00e4diger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem Gesch\u00e4digten auch f\u00fcr die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu m\u00fcssen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Fahrzeugverbringung&nbsp;im Rahmen der Reparatur unterbricht die Haftung nicht!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Erst im Gerichtsverfahren brachte der Versicherer ein, dass er nicht das Abschleppen unmittelbar nach dem Unfall meinte, sondern dass das Fahrzeug bei einer weiteren Verbringung im Rahmen der Reparatur besch\u00e4digt wurde. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht fand auch daf\u00fcr klare Worte und machte deutlich: <q><em>Dies gilt auch f\u00fcr Verbringungen des Fahrzeugs, welche stattfinden, wenn nach dem eigentlichen Abschleppvorgang von der Unfallstelle, im Rahmen durchzuf\u00fchrender Begutachtungen und Reparaturen weitere (Spezial-)Werkst\u00e4tten aufgesucht werden m\u00fcssen. Auch dadurch wird der unfallkausale Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Kausalit\u00e4t ist entscheidend!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wird also das Fahrzeug im Rahmen der Reparatur (die ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen w\u00e4re) beispielsweise zu einem Lackierer verbracht, weil die Werkstatt \u00fcber keine eigene Lackiererei verf\u00fcgt, geh\u00f6rt das ebenfalls zum Risiko des Sch\u00e4digers. Und folglich ist ein etwaiger Schaden vom Versicherer des Unfallgegners zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei hier auf ein Urteil des BGH vom 26.03.2019 (Az. <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%20236\/18&amp;nr=95914\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">VI ZR 236\/18<\/a>) hingewiesen, demzufolge entscheidend ist, dass die schadensurs\u00e4chliche Gefahrenlage unmittelbar durch den&nbsp;Unfall&nbsp;und bei dem Betrieb der am&nbsp;Unfall&nbsp;beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen worden ist. Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verz\u00f6gerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu \u00e4ndern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit und Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das LG Stuttgart hat klargestellt, dass Gesch\u00e4digte sich direkt an den Versicherer des Unfallgegners halten k\u00f6nnen, um den vollen Schaden ersetzt zu bekommen. Es muss nicht erst kleinteilig aufgeschl\u00fcsselt werden, wer welchen Schaden verursacht hat, und sich dann an alle nur mit ihren jeweiligen Anteilen wenden. <\/p>\n\n\n\n<p>Was nicht im Urteil steht: Der Unfallgegner und sein Versicherer stehen nat\u00fcrlich nicht v\u00f6llig schutzlos da. Haben die anderen Beteiligten weitere Sch\u00e4den verursacht, f\u00fcr die sie haften, kann der Versicherer des Unfallgegners bei den jeweiligen Haftpflichtversicherern Regress nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung zeigt, auch die Abwicklung eindeutiger F\u00e4lle mit klarer Haftungslage kann durchaus kompliziert sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Umso wichtiger ist es, fr\u00fchzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie  nach einem Unfall weder in Fallen tappen noch auf dem Schaden sitzen zu bleiben wollen, kontaktieren Sie uns!&#8221; <\/p>\n\n\n\n<p>Voigt regelt, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und nicht auf bestehende Anspr\u00fcche nicht verzichten m\u00fcssen!<\/p>\n\n\n\n<p><br><small class=\"small\">Bildnachweis: Pixabay\/G.C.<\/small><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall stark besch\u00e4digt wird, muss es oft abgeschleppt werden. 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