{"id":9469,"date":"2018-06-15T06:00:00","date_gmt":"2018-06-15T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/sommerzeit-die-hauptsaison-fuer-gesellige-abende-im-biergarten-und-volksfeste-ist-im-anmarsch\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:52","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:52","slug":"sommerzeit-die-hauptsaison-fuer-gesellige-abende-im-biergarten-und-volksfeste-ist-im-anmarsch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9469","title":{"rendered":"Sommerzeit &#8211; Die Hauptsaison f\u00fcr gesellige Abende im Biergarten und Volksfeste ist im Anmarsch"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Mit gutem Wetter und steigenden Temperaturen steigt tendenziell auch die Feierlaune. Was w\u00e4re aber so eine richtige Feier oder gesellige Runde im Biergarten ohne Alkohol? Richtig sch\u00f6n ist es f\u00fcr viele erst,&nbsp; wenn es <q>feucht-fr\u00f6hlich<\/q> wird. Bei steigendem Alkoholkonsum kann der Heimweg schnell zu einem Problem werden, denn l\u00e4ngst nicht jeder nutzt im Zusammenhang mit Alkohol konsequent Taxis, \u00f6ffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten bei vollkommen n\u00fcchternen Fahrern. Dar\u00fcber was f\u00fcr Konsequenzen drohen k\u00f6nnen, wenn es zu einer Polizeikontrolle oder einem Unfall kommt, m\u00f6chten wir im nachfolgenden Artikel aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Welche Blutalkoholgrenzwerte sind von Kraftfahrern zu beachten?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der erste juristische relevante Grenzwert liegt bei 0,3 Promille. Ab Erreichen dieses Wertes spricht man von der sogenannten relativen Fahrunt\u00fcchtigkeit. Allein das Erreichen oder \u00dcberschreiten dieses Wertes f\u00fchrt noch nicht zu Konsequenzen. Wer sein Fahrzeug beanstandungsfrei f\u00fchrt begeht weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Dennoch ist eine entsprechende Alkoholmenge im Blut nicht v\u00f6llig risikofrei f\u00fcr den Verantwortlichen. Problematisch wird es dann, wenn es w\u00e4hrend der Fahrt zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt, insbesondere wenn die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu einem Unfall f\u00fchren. Dann droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Stra\u00dfenverkehrsgef\u00e4hrdung (\u00a7 315 c StGB) oder einer Trunkenheitsfahrt (\u00a7 316 StGB). Zudem begr\u00fcnden die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aus zivilrechtlicher Sicht ein Verschulden und damit eine Haftung des alkoholisierten Unfallverursachers f\u00fcr etwaig von ihm verursachte Unfallsch\u00e4den.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Wer ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille f\u00fchrt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 24 a StVG. Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist es nicht notwendig, dass es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einem Unfall kommt. Es reicht allein die entsprechende Blutalkoholkonzentration. Die Geldbu\u00dfe f\u00fcr den Versto\u00df betr\u00e4gt 500 Euro. Gleichzeitig wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhangen und es kommen 2 Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes zur Eintragung. Im Wiederholungsfall betr\u00e4gt die Geldbu\u00dfe bei einer einschl\u00e4gigen Vortat 1.000 Euro und bei mehreren einschl\u00e4gigen Vortaten 1.500 Euro. Zus\u00e4tzlich wird jeweils ein Fahrverbot von 3 Monaten verhangen und es kommen 2 Punkt im Fahrerlaubnisregister zur Eintragung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt f\u00fcr Kraftfahrzeuge absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit vor. Wer also mit einem entsprechenden Promille-Wert ein Kraftfahrzeug f\u00fchrt macht sich definitiv strafbar. Auf den Nachweis etwaiger Ausfallerscheinungen kommt es f\u00fcr die Strafbarkeit in diesem Bereich nicht mehr an.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit bei Radfahrern<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch Verkehrsteilnehmer die nicht mit einem Kraftfahrzeug unterwegs sind genie\u00dfen keine absolute <q>Narrenfreiheit<\/q>. Aus diesem Grund machen sich auch Radfahrer definitiv strafbar, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille am Stra\u00dfenverkehr teilnehmen. Bei der vorgenannten Blutalkoholkonzentration wird auch f\u00fcr Radfahrer eine absolute Fahrunt\u00fcchtigkeit angenommen, weswegen es f\u00fcr die Strafbarkeit wiederum nicht auf den Nachweis alkoholbedingter Ausfallerscheinungen &#8211; z.B. das Fahren in Schlangenlinien &#8211; ankommt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Spielt die Blutalkoholkonzentration bei Fu\u00dfg\u00e4ngern eine Rolle?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Bei der Beantwortung dieser Frage muss klar zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht bzw. Strafrecht auf der einen Seite und einem zivilrechtlichen Verschulden bei etwaigen Verkehrsunf\u00e4llen auf der anderen Seite unterschieden werden. Wer sich zu Fu\u00df im Stra\u00dfenverkehr bewegt braucht auch dann nicht zu bef\u00fcrchten, dass er eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, wenn seine Blutalkoholkonzentration mehr als 1,6 Promille betr\u00e4gt. Eine entsprechende Sanktionierung hat der Gesetzgeber f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger nicht vorgesehen. Anders verh\u00e4lt es sich im Zivilrecht, beispielsweise wenn es um das Verschulden und die damit verbundene Haftungsverteilung der Unfallbeteiligten bei Verkehrsunf\u00e4llen geht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Mit Urteil vom 15.06.2017 &#8211; Az.: 1 U 540\/16 hat das OLG Jena entschieden, dass bei einer absoluten alkoholbedingten Verkehrsunt\u00fcchtigkeit eines Fu\u00dfg\u00e4ngers, die bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 Promille unwiderleglich anzunehmen ist, ein Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr eingreift, dass die alkoholbedingte Verkehrsunt\u00fcchtigkeit urs\u00e4chlich f\u00fcr den Unfall geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In der Entscheidung hatte sich das OLG Jena in der Berufungsinstanz damit zu befassen, in welchem Umfang einem verletzten Fu\u00dfg\u00e4nger bzw. seiner Krankenversicherung nach entsprechender Vorleistung notwendige Behandlungskosten von den weiteren Unfallbeteiligten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind. Das ma\u00dfgebliche Unfallgeschehen hatte sich bei Dunkelheit auf einer Landstra\u00dfe ereignet. Der Fu\u00dfg\u00e4nger war mit dunkler Kleidung aus Sicht der beiden unfallbeteiligten PKW pl\u00f6tzlich von rechts auf die Fahrbahn der Landstra\u00dfe gelaufen, die an der Unfall\u00f6rtlichkeit weder \u00fcber einen Gehweg noch einen Seitenstreifen verf\u00fcgte. Sodann erfasste ihn die Fahrerin eines Mazdas trotz Einleitung einer sofortigen Vollbremsung mit dem von ihr gef\u00fchrten Fahrzeug, wodurch der Fu\u00dfg\u00e4nger auf der Fahrbahn zu Fall kam. Kurz darauf wurde der auf der Fahrbahn liegende Fu\u00dfg\u00e4nger nochmals von einem nachfolgenden Golf erfasst, obwohl der Fahrer des Golfes nach erkennen des Fu\u00dfg\u00e4ngers sofort eine Gefahrenbremsung und ein Ausweichman\u00f6ver einleitete. Der Fu\u00dfg\u00e4nger hatte im Gegensatz zu den PKW-Fahrern behauptet, er sei nicht pl\u00f6tzlich auf die Fahrbahn getreten, sondern er sei vor dem ersten Zusammensto\u00df bereits l\u00e4ngere Zeit auf der Fahrbahn gelaufen. Das in der Berufung mit der Sache befasste OLG Jena hat diesen Vortrag des Fu\u00dfg\u00e4ngers nicht als bewiesen angesehen und hat im Ergebnis die Klage vollumf\u00e4nglich abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG legt in seinen Urteilgr\u00fcnden dar, dass der Fu\u00dfg\u00e4nger gegen seine Pflichten aus \u00a7 25 Abs. 1 StVO versto\u00dfen habe. Da die Stra\u00dfe an der Unfallstelle weder \u00fcber einen Gehweg noch \u00fcber einen Seitenstreifen verf\u00fcge habe der Fu\u00dfg\u00e4nger die Verpflichtung gehabt am linken Fahrbahnrand zu gehen. Er habe ferner bei Ann\u00e4herung eines Fahrzeuges zur Vermeidung einer erkennbaren Gef\u00e4hrdung die Fahrbahn zur Seite zu verlassen, wenn dies ohne Schwierigkeiten m\u00f6glich ist. Das Gericht f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass eine erkennbare Gef\u00e4hrdung dann besteht, wenn sich ein Fu\u00dfg\u00e4nger bei Dunkelheit auf der Stra\u00dfe bewegt, weil Kraftfahrer unbeleuchtete Hindernisse bei Dunkelheit h\u00e4ufig zu sp\u00e4t bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten und ausweichen k\u00f6nnen. Das OLG stellt fest, dass der Obliegenheitsversto\u00df des Fu\u00dfg\u00e4ngers aus \u00a7 25 Absatz 1 StVO auch urs\u00e4chlich f\u00fcr den ersten Zusammensto\u00df mit dem von der Beklagten gef\u00fchrten Mazda gewesen ist. Hierzu f\u00fchrt das Gericht aus:<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><q><em>\u0085Der Obliegenheitsversto\u00df des HS (dies ist der Fu\u00dfg\u00e4nger) war urs\u00e4chlich f\u00fcr den Zusammensto\u00df mit dem von der Bekl. zu 1 gesteuerten PKW Mazda. Bez\u00fcglich der Urs\u00e4chlichkeit des Versto\u00dfes gegen die stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Vorgaben aus \u00a7 25 I StVO greift vorliegend ein Anscheinsbeweis ein (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1349 Rn. 10).<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>(2) HS hat in unfallurs\u00e4chlicher Weise gegen seine Obliegenheit zur Nichtteilnahme am Verkehr bei Vorliegen alkoholbedingter Verkehrst\u00fcchtigkeit versto\u00dfen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>(a) HS hat obliegenheitswidrig im Zustand alkoholbedingter Verkehrst\u00fcchtigkeit am Stra\u00dfenverkehr teilgenommen. Jedermann trifft die Obliegenheit, nicht im Zustand alkoholbedingter Verkehrsunt\u00fcchtigkeit als Fu\u00dfg\u00e4nger am Stra\u00dfenverkehr teilzunehmen (BGH, VRS 10, 245). Alkoholbedingte Verkehrst\u00fcchtigkeit ist bei einem Fu\u00dfg\u00e4nger auch ohne Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer BAK ab 2,0 Promille unwiderleglich anzunehmen\u0085<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>\u0085HS war absolut verkehrsunt\u00fcchtig. Dass HS beim Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille hatte, steht gem. \u00a7 314 ZPO f\u00fcr das BerGer. fest\u0085<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>\u0085(b) Der Obliegenheitsversto\u00df des HS war urs\u00e4chlich f\u00fcr den Zusammensto\u00df mit dem von der Bekl. zu 1 gesteuerten PKW Mazda und die Verletzung des HS. Bei einer absoluten alkoholbedingten Verkehrsunt\u00fcchtigkeit des Fu\u00dfg\u00e4ngers greift ein Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr ein, dass die alkoholbedingte Verkehrsunt\u00fcchtigkeit urs\u00e4chlich f\u00fcr den Unfall geworden ist (BGHZ 18, 311 0 NJW 1956, 21; BGH, VRS 10, 245; NJW-RR 1986, 323; OLG K\u00f6ln, NJOZ 2003, 472; OLG Celle, Urt. V. 12.05.2010 &#8211; 14 U 167\/09, BeckRS 2011, 04535\u0085<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In der weiteren Begr\u00fcndung des Urteils legt das OLG dar, dass die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht durch eine unfallurs\u00e4chliche konkrete Pflichtverletzung der jeweiligen Fahrzeugf\u00fchrer erh\u00f6ht worden ist und l\u00e4sst im Ergebnis die Betriebsgefahr, die grunds\u00e4tzlich immer zumindest zu einer Mithaftung von Kraftfahrzeugf\u00fchrern an einem Unfallgeschehen f\u00fchrt, ausnahmsweise v\u00f6llig hinter dem schweren Pflichtenversto\u00df des Fu\u00dfg\u00e4ngers zur\u00fccktreten. Dementsprechend ist das OLG von einem Alleinverschulden des Fu\u00dfg\u00e4ngers ausgegangen und hat die eingelegte Berufung mit der Folge der Anspruchsabweisung vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der vorstehende Fall zeigt, dass eine erhebliche Alkoholisierung auch bei Fu\u00dfg\u00e4ngern zu erheblichen zivilrechtlichen Folgen f\u00fchren kann, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Beteiligung des alkoholisierten Fu\u00dfg\u00e4ngers kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Wer starke Mengen Alkohol genossen hat sollte unbedingt auf eine Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrr\u00e4dern verzichten. Auch als Fu\u00dfg\u00e4nger sollte &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; auf eine Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr verzichtet werden. Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen \u00a7 315 c StGB oder \u00a7 316 StGB droht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelm\u00e4\u00dfig der F\u00fchrerscheinentzug. Betrug die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mindestens 1,6 Promille oder mehr ist vor Neuerteilung des F\u00fchrerscheins im Regelfall eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich zu absolvieren. Der Weg bis zur Neuerteilung des F\u00fchrerscheins ist daher in entsprechenden Konstellationen lang. Dies sollte unbedingt bedacht werden bevor das Thema Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss auf die leichte Schulter genommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit gutem Wetter und steigenden Temperaturen steigt tendenziell auch die Feierlaune. Was w\u00e4re aber so eine richtige Feier oder gesellige Runde im Biergarten ohne Alkohol? Richtig sch\u00f6n ist es f\u00fcr viele erst,&nbsp; wenn es feucht-fr\u00f6hlich wird. 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