{"id":9507,"date":"2018-06-01T06:00:00","date_gmt":"2018-06-01T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/zur-beweiskraft-eines-in-das-polizeiliche-unfallaufnahmeprotokoll-aufgenommenen-gestaendnisses-eines-unfallbeteiligten-fahrzeugfuehrers-zum-beschluss-des-kg-berlin-vom-30112017-az-22-u-3417\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:52","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:52","slug":"zur-beweiskraft-eines-in-das-polizeiliche-unfallaufnahmeprotokoll-aufgenommenen-gestaendnisses-eines-unfallbeteiligten-fahrzeugfuehrers-zum-beschluss-des-kg-berlin-vom-30112017-az-22-u-3417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9507","title":{"rendered":"Zur Beweiskraft eines in das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommenen Gest\u00e4ndnisses eines unfallbeteiligten Fahrzeugf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">\nMit seinem Beschluss vom 30.11.2017 &#8211; Az.: 22 U 34\/17 \u00e4u\u00dfert sich das Kammergericht (KG) Berlin in der Berufungsinstanz zu der Beweiskraft eines abgegebenen und in das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommenen Gest\u00e4ndnisses eines unfallbeteiligten Fahrers und den Auswirkungen auf die anl\u00e4sslich eines streitigen Unfallhergangs vorzunehmende Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Ausl\u00f6ser f\u00fcr das zwischen den Parteien anh\u00e4ngige Gerichtsverfahren war ein Verkehrsunfall mit streitigem Unfallhergang, der sich im September 2015 in Berlin ereignet hat. Dabei ist festzuhalten, dass die Unfallstelle sich deutlich versetzt vor einer vor Ort befindlichen Ampelanlage befand. Die Fahrzeughalterin eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge begehrte vor dem in erster Instanz zust\u00e4ndigen Landgericht (LG) von Fahrer, Halter und Versicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs die Bruttoreparaturkosten f\u00fcr ihr Fahrzeug, die mittels Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelt wurden, sowie den Ersatz der daf\u00fcr angefallenen Sachverst\u00e4ndigenkosten.<br \/>\nDie Halterin behauptete, dass der Fahrer ihres Fahrzeuges bereits seit 10 Sekunden mit einem Abstand von ein bis zwei Fahrzeugl\u00e4ngen vor der Ampel gestanden habe, als der gegnerische Fahrer von hinten aufgefahren sei. F\u00fcr diesen Unfallhergang hat die Halterin den F\u00fchrer ihres Fahrzeuges als Zeugen benannt, der &#8211; genauso wie der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges &#8211; in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht angeh\u00f6rt wurde. Zudem hat sie sich sp\u00e4ter vor dem Kammergericht darauf berufen, dass der gegnerische Fahrer gegen\u00fcber der Polizei bei der Unfallaufnahme einen <q>Verkehrsversto\u00df<\/q> zugegeben habe und dies auch im angefertigten Unfallaufnahmeprotokoll so vermerkt worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Gegenseite hat die Unfallschilderung der Halterin bestritten und ihrerseits vorgetragen, dass sich der Unfall in einem zeitlichen und r\u00e4umlichen Zusammenhang mit dem Wechsel der Fahrspur des besch\u00e4digten Fahrzeuges von der rechten in die linke Fahrspur ereignet habe. Damit spr\u00e4che der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr einen Sorgfaltspflichtversto\u00df des Fahrers des gesch\u00e4digten Fahrzeuges.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dieser Ansicht hat sich auch das Landgericht angeschlossen. Zur Begr\u00fcndung gab es bei seiner Beweisw\u00fcrdigung u.a. an, die Unfallschilderung des Fahrers des gesch\u00e4digten Fahrzeuges sei nicht nachvollziehbar. Dieser habe erkl\u00e4rt, er habe bereits 10 Sekunden vor der Ampel gestanden, als das andere Fahrzeug von hinten aufgefahren sei. Das Gericht hielt die Angaben insgesamt f\u00fcr nicht nachvollziehbar, da sich der Unfall unstreitig auf H\u00f6he einer Hausnummer ereignet habe, die sich in einem deutlich weiteren Abstand zu der Ampel bef\u00e4nde, als die angegebenen ein bis zwei Fahrzeugl\u00e4ngen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Au\u00dferdem war das Landgericht der Auffassung, dass sich aus einem der vorgelegten Beweisfotos von der Unfallstelle erg\u00e4be, dass der Unfall sich anl\u00e4sslich eines Fahrstreifenwechsels ereignet habe, da auf dem betreffenden Beweisfoto erkennbar sei, dass das Fahrzeug der Halterin mit dem rechten Hinterreifen noch auf der rechten Fahrspur stand.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im Ergebnis hat das Gericht, welches die Unfallschilderung der Halterin als unglaubw\u00fcrdig und daher nicht bewiesen ansah, die Klage in entsprechendem Umfang abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vorgetragen, die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts sei fehlerhaft.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das von der Kl\u00e4gerin angerufene Kammergericht hat der Halterin im Belschusswege angeraten, die Berufung, die es f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet ansah, zur\u00fcckzunehmen. Das Gericht legte dar, dass es grunds\u00e4tzlich an die Beweisw\u00fcrdigung des LAndgerichts gebunden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Anders w\u00e4re dies nur dann, wenn konkrete Anhaltpunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Beweisw\u00fcrdigung vorgetragen werden w\u00fcrden. Solche l\u00e4gen etwa bei einem unrichtigen Beweisma\u00df, Verst\u00f6\u00dfen gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, Widerspr\u00fcchen zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilgr\u00fcnden oder M\u00e4ngeln der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie etwa L\u00fcckenhaftigkeit oder Widerspr\u00fcchen vor.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Solche konkreten Anhaltspunkte habe die Halterin aber nicht dargelegt. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotz der von der Polizei aufgenommenen Angaben des gegnerischen Fahrers im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll letztlich davon ausgegangen sei, dass sich der Unfall in einem r\u00e4umlich und engen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet habe und das Fahrzeug der Halterin nicht bereits 10 Sekunden gestanden habe, als es zum Unfall kam. Dazu f\u00fchrte das Gericht unter anderem folgendes aus:<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><q><em>\u0085Soweit die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsversto\u00df gegen\u00fcber der Polizei zugegeben habe , so ergibt sich dies tats\u00e4chlich aus der entsprechenden OWi-Akte mit der Wirkung des \u00a7 418 Abs. 1 ZPO, d.h. eine entsprechende Erkl\u00e4rung des Beklagten zu 1) ist als bewiesen anzunehmen (vgl. dazu OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2004 &#8211; 11 LA 380\/03 -, juris Rdn. 5; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 &#8211; 3 K 509\/15.MZ -, juris Rdn. 21). Dass allein die Polizei eine Schuldzuweisung vorgenommen hat, wie das Landgericht zu meinen scheint, l\u00e4sst das durch ein Ankreuzen festgehaltene Zugest\u00e4ndnis nicht zu. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, jedenfalls die weiteren Angaben des kl\u00e4gerischen Fahrers, er habe sich bereits vollst\u00e4ndig in dem linken Fahrstreifen befunden und sein Auto habe gestanden, zutreffend sind. Dass der Beklagte zu 1) einen Verkehrsversto\u00df zugegeben hat, ist lediglich ein Schuldindiz, das im Rahmen der nach \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde zu bewerten ist. Ein bestimmter Ablauf des Unfalls ist damit nicht best\u00e4tigt\u0085<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im weiteren Verlauf legte das Kammergericht dar, warum die Gesamtlage, insbesondere die Unfallspuren an den Fahrzeugen, gegen die Unfallschilderung der Halterin spr\u00e4chen, weswegen das Gericht im Ergebnis keine konkreten Anhaltpunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der Beweisaufnahme des Landgerichts sah. Dementsprechend empfaht das Kammergericht der Halterin in seinem Beschluss die offensichtlich unbegr\u00fcndete Berufung aus Gr\u00fcnden der eigenen Kostenersparnis zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Einr\u00e4umung eines Pflichtenversto\u00dfes gegen\u00fcber der Polizei und eine entsprechende Aufnahme in das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll zwar ein Schuldindiz darstellt. Es folgt jedoch weiter aus der Entscheidung, dass dieses Indiz zusammen mit allen anderen Umst\u00e4nden bzw. Beweismitteln und Beweisindizien in einer Gesamtschau zu w\u00fcrdigen ist und allein f\u00fcr sich genommen nicht zwangsl\u00e4ufig dazu geeignet ist, einen ganz bestimmten Unfallhergang zu beweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die zivilrechtliche Geltendmachung eigener Schadensersatzanspr\u00fcche sollten daher immer nur nach Bewertung aller vorhandenen Indizien und Beweismittel eingesch\u00e4tzt werden und sich nicht allein mit den Angaben der Polizei im Unfallaufnahmeprotokoll besch\u00e4ftigen. Im Zweifel sollten Sie nach einem Unfall daher fachkundigen Rat einholen, damit Sie keine Ihnen zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche <q>verschenken<\/q> und sich nicht mit etwaig unberechtigten Anspruchsk\u00fcrzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung einverstanden erkl\u00e4ren. Das erfahrene Anwaltsteam der ETL Kanzlei Voigt ber\u00e4t Sie gerne kompetent und unverbindlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Beschluss vom 30.11.2017 &#8211; Az.: 22 U 34\/17 \u00e4u\u00dfert sich das Kammergericht (KG) Berlin in der Berufungsinstanz zu der Beweiskraft eines abgegebenen und in das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommenen Gest\u00e4ndnisses eines unfallbeteiligten Fahrers und den Auswirkungen auf die anl\u00e4sslich eines streitigen Unfallhergangs vorzunehmende Beweisw\u00fcrdigung. Was war passiert? 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