{"id":9555,"date":"2018-04-21T06:00:00","date_gmt":"2018-04-21T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wichtige-aenderung-fuer-nutzfahrzeuge-hohes-risikoprofil-bedeutet-mehr-kontrollen-bundesrat-beraet-am-27042018-ueber-aenderungen\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:54","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:54","slug":"wichtige-aenderung-fuer-nutzfahrzeuge-hohes-risikoprofil-bedeutet-mehr-kontrollen-bundesrat-beraet-am-27042018-ueber-aenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9555","title":{"rendered":"Wichtige \u00c4nderung f\u00fcr Nutzfahrzeuge: Hohes Risikoprofil bedeutet mehr Kontrollen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Am kommenden Freitag ber\u00e4t der Bundesrat \u00fcber eine \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Stra\u00dfe. Diese kann dazu f\u00fchren, dass Unternehmen, die bei Kontrollen h\u00e4ufiger negativ auffallen, ein hohes Risikoprofil erhalten und sich in Zukunft auf mehr Kontrollen ihrer Fahrzeuge einstellen m\u00fcssen. Doch nicht nur das soll sich \u00e4ndern.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>\u00dcberblick \u00fcber Ziel und Umfang der \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ziel der Bestimmungen ist es, durch ein effektives Kontrollsystem ein best\u00e4ndig hohes Niveau der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei gewerblich genutzten Fahrzeugen zu erreichen. Dadurch soll die Sicherheit im Stra\u00dfenverkehr erh\u00f6ht, die Umweltbelastung durch sinkende Fahrzeugemissionen verringert und Wettbewerbsverzerrungen im Stra\u00dfenverkehrssektor verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, ist das bislang bekannte Kontrollsystem in verschiedenen Bereichen ge\u00e4ndert worden. Wir geben Ihnen nachfolgend einen \u00dcberblick \u00fcber wichtige Neuerungen der in K\u00fcrze in Kraft tretenden Gesetzeslage.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Erweiterung des Anwendungsbereichs auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist erweitert worden. Neben den bislang erfassten Kraftfahrzeugen samt zugeh\u00f6rigem Anh\u00e4nger oder Sattelanh\u00e4nger der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3, O3, und O4, die zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern oder Personen dienen, unterfallen nun auch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, soweit sie bauartbedingt eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von mehr als 40 km\/h aufweisen, dem Anwendungsbereich der Vorschriften \u00fcber technische Kontrollen auf der Stra\u00dfe.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Neuordnung der Fahrzeugkontrollen und des M\u00e4ngelbewertungssystems<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das System der Kontrollen wird in eine anf\u00e4ngliche technische und eine gr\u00fcndlichere technische Unterwegskontrolle aufgeteilt. Bei der anf\u00e4nglichen technischen Unterwegskontrolle wird zun\u00e4chst ein etwaig f\u00fcr das Fahrzeug vorhandener Kontrollbericht einer vormaligen Kontrolle \u00fcberpr\u00fcft und gleichzeitig kontrolliert, ob die dort festgestellten M\u00e4ngel beseitigt worden sind. Ferner wird die letzte T\u00dcV-Bescheinigung des Fahrzeugs \u00fcberpr\u00fcft. Sodann soll sich eine Sichtpr\u00fcfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs anschlie\u00dfen. Der vorgenannte Pr\u00fcfungsumfang ist zwingend.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im Ermessen der Pr\u00fcfer steht, ob die anf\u00e4ngliche technische Unterwegskontrolle auch auf eine Sichtpr\u00fcfung der Ladungssicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 StVO ausgedehnt wird. Ferner kann eine \u00fcber die Sichtpr\u00fcfung hinausgehende Pr\u00fcfung durch andere Pr\u00fcfungsmethoden erfolgen, soweit es um eine in der Anlage II der Richtlinie 2014\/47\/EG aufgef\u00fchrte Pr\u00fcfungsposition geht. Dabei handelt es sich um folgende Pr\u00fcfungspositionen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">Identifizierung des Fahrzeugs<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Bremsanlage<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Lenkanlagen<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Sichtbarkeit<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Achsen, R\u00e4der, Reifen und Aufh\u00e4ngung<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Fahrgestell und daran befestigte Teile<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Sonstige Ausstattungen<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Umweltbelastung<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Zus\u00e4tzliche Kontrollen bei Fahrzeugen (zur Personenbef\u00f6rderung)&nbsp; der Fahrzeugklassen M2 und M3<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align:justify\">Wird bei der anf\u00e4nglichen technischen Unterwegskontrolle im Hinblick auf einen der vorgenannten Pr\u00fcfungspunkte festgestellt, dass eine Position tats\u00e4chlich nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, obwohl dies von den Pr\u00fcfern f\u00fcr erforderlich angesehen wird, dann wird das Fahrzeug bzw. sein Anh\u00e4nger der gr\u00fcndlicheren Unterwegskontrolle unterzogen, bei der insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der R\u00e4der, des Fahrgestells und die Umweltbelastung zu \u00fcberpr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die gr\u00fcndlichere Unterwegskontrolle ist in einer nach der Sra\u00dfenverkehrszulassungsordnung anerkannten Untersuchungsstelle durchzuf\u00fchren. Bei beiden vorgenannten Kontrollarten sollen grunds\u00e4tzlich keine Pr\u00fcfungspositionen gepr\u00fcft werden, die innerhalb von drei Monaten vor der jeweiligen Kontrolle bereits ausweislich eines vorliegenden Kontrollberichts oder einer T\u00dcV-Pr\u00fcfungsbescheinigung \u00fcberpr\u00fcft wurden. Etwas anderes gilt wiederum beispielsweise, wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Bewertung von M\u00e4ngeln und Folgema\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die bei der Kontrolle festgestellten M\u00e4ngel sind anhand der Bewertung des Anhanges II der Richtlinie 2014\/47\/EU in eine der drei neuen M\u00e4ngelgruppen einzustufen. Das neue Recht unterscheidet dabei zwischen geringen, erheblichen und gef\u00e4hrlichen M\u00e4ngeln.<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">Als geringe M\u00e4ngel sind nach der Neuregelung solche M\u00e4ngel anzusehen, die f\u00fcr die Fahrzeugsicherheit oder Umwelt ohne bedeutende Auswirkung sind oder eine andere geringf\u00fcgige Unregelm\u00e4\u00dfigkeit darstellen.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Als erheblich sind M\u00e4ngel anzusehen, wenn sie die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeintr\u00e4chtigen oder dazu geeignet sind andere Verkehrsteilnehmer zu gef\u00e4hrden oder eine andere bedeutende Unregelm\u00e4\u00dfigkeit gegeben ist.<\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Als gef\u00e4hrlich sind M\u00e4ngel einzustufen, wenn sie eine direkte und unmittelbare Gefahr f\u00fcr die Stra\u00dfenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align:justify\">Weist ein Fahrzeug oder dessen Anh\u00e4nger M\u00e4ngel auf, die in mehrere M\u00e4ngelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Weist ein Fahrzeug in einem der zu pr\u00fcfenden unterschiedlichen Pr\u00fcfungsbereiche mehr als einen Mangel auf, dann ist das Fahrzeug in die n\u00e4chsth\u00f6here M\u00e4ngelgruppe einzustufen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die M\u00e4ngelh\u00e4ufung zu einer gr\u00f6\u00dferen Gef\u00e4hrdung der Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs oder der Umwelt f\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>M\u00f6gliche Folgema\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Weist ein Fahrzeug erhebliche oder gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel auf, dann kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der M\u00e4ngel vorl\u00e4ufig untersagt werden. Soweit gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel festgestellt worden sind darf eine weitere vorl\u00e4ufige Nutzung des Fahrzeugs ausschlie\u00dflich zu dem Zweck der M\u00e4ngelbeseitigung gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren f\u00fcr die Sicherheit der Insassen, anderer Verkehrsteilnehmer oder der Umwelt bestehen. Bei weniger erheblichen M\u00e4ngeln kann eine Frist zur Beseitigung der vorhandenen M\u00e4ngel gesetzt werden und die vorl\u00e4ufige Weiternutzung des Fahrzeugs von Bedingungen und Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der von den Pr\u00fcfern zwingend zu fertigende Kontrollbericht wird an die zust\u00e4ndige Zulassungsbeh\u00f6rde weitergeleitet, damit diese ggf. weitere Ma\u00dfnahmen ergreifen kann. Soweit ein Fahrzeug betroffen ist, welches in einem Drittland zugelassen ist, kann f\u00fcr das Fahrzeug die Einfahrt in die Bundesrepublik Deutschland untersagt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Bevorzugte Kontrolle von Fahrzeugen eines Unternehmens mit hohem Risikoprofil<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das neue Kontrollsystem sieht f\u00fcr die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge ausdr\u00fccklich vor, dass Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem hohen Risikoprofil h\u00e4ufiger zu Kontrollen herangezogen werden und intensiver \u00fcberpr\u00fcft werden sollen, als Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem niedrigeren Risikoprofil. Um das unternehmensbezogene Risikoprofil erstellen zu k\u00f6nnen werden zuk\u00fcnftig alle bei einer Kontrolle festgestellten Fahrzeugm\u00e4ngel nach Zahl und Schweregrad der M\u00e4ngel unternehmensbezogen in ein von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedsstaaten betriebenes Risikoeinstufungssystem eingegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Neue Bestimmungen f\u00fcr technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen treten im Mai 2018 in Kraft<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nach erteilter Zustimmung des Bundesrates tritt am 20.05.2018 die Verordnung zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Stra\u00dfe in Kraft. Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014\/47\/EU in nationales Recht. Die neuen Bestimmungen l\u00f6sen die bislang geltende EU-Richtlinie 2000\/30\/EG ab.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In Kenntnis der Einf\u00fchrung der unternehmensbezogenen Risikoprofile sollten gerade Unternehmungen mit einem gro\u00dfen Fuhrpark zuk\u00fcnftig noch mehr Sorge daf\u00fcr tragen, dass sich die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Sollte es trotz gr\u00f6\u00dfter Bem\u00fchungen den Fuhrpark <q>sauber zu halten<\/q> bei einer Kontrolle zu Beanstandungen kommen, beraten Sie die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte der ETL-Kanzlei Voigt gerne unverbindlich und k\u00e4mpfen an Ihrer Seite gegen die Verh\u00e4ngung unberechtigter Geldbu\u00dfen und drohende Punkte.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am kommenden Freitag ber\u00e4t der Bundesrat \u00fcber eine \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Stra\u00dfe. Diese kann dazu f\u00fchren, dass Unternehmen, die bei Kontrollen h\u00e4ufiger negativ auffallen, ein hohes Risikoprofil erhalten und sich in Zukunft auf mehr Kontrollen ihrer Fahrzeuge einstellen m\u00fcssen. 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