{"id":9561,"date":"2018-04-08T06:00:00","date_gmt":"2018-04-08T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/keine-mithaftung-trotz-ueberschreiten-der-richtgeschwindigkeit-zum-beschluss-des-olg-hamm-vom-06022018-az-7-u-3917\/"},"modified":"2023-03-22T14:47:39","modified_gmt":"2023-03-22T14:47:39","slug":"keine-mithaftung-trotz-ueberschreiten-der-richtgeschwindigkeit-zum-beschluss-des-olg-hamm-vom-06022018-az-7-u-3917","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9561","title":{"rendered":"Keine Mithaftung trotz \u00dcberschreitens der Richtgeschwindigkeit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm macht deutlich, dass die \u00dcberschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit &#8211; sofern keine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit vorliegt &#8211; nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer Mithaftung f\u00fchren muss. Das Gericht f\u00fchrt dazu aus, dass die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ma\u00dfgeblich sind und nicht immer pauschal auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Am vierzehnten am 14.05.2015 kam es auf der Autobahn 31 zu einem Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren. Das Fahrzeug des Gesch\u00e4digten fuhr dabei auf dem linken Fahrstreifen, als der Wagen des Unfallgegners ohne verkehrsbedingten Anlass teilweise in den linken Fahrstreifen geriet, sodass der Gesch\u00e4digte auf den Wagen des Unfallgegners auffuhr. Der Gesch\u00e4digte machte Schadensersatzanspr\u00fcche geltend, die jedoch vom Versicherer des Unfallgegners nicht beglichen wurden. Somit zog er vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Landgerichts<\/strong><br \/>\nDas zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Essen gab der Klage des Gesch\u00e4digten vollumf\u00e4nglich recht und wies die Klage des Unfallgegners gegen den Gesch\u00e4digten vollumf\u00e4nglich ab. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Unfallgegner <q><em>pl\u00f6tzlich und ohne rechtzeitige und deutliche Ank\u00fcndigung einen Fahrstreifenwechsel durchgef\u00fchrt und damit schuldhaft gegen \u00a7 7 Abs. 5 S. 1, 2 StVO versto\u00dfen habe.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch das Vorbringen des Unfallgegners, dass der Fahrer des Gesch\u00e4digtenfahrzeuges die Autobahn Richtgeschwindigkeit um 31 bis 51 km\/h \u00fcberschritten und damit die Betriebsgefahr erh\u00f6ht habe, \u00e4nderte nichts daran. <q><em>Hinter diesen groben Versto\u00df trete nicht nur die Betriebsgefahr des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs, sondern auch eine etwaige unfallkausale \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Drittwiderbeklagten zu 2) zur\u00fcck.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<\/strong><br \/>\nDamit wollte sich der Unfallgegner und sein Versicherer jedoch nicht zufrieden geben, sie reichten Berufung ein. Ihrer Auffassung nach m\u00fcsste die \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit zu eine Mithaftung von 25 Prozent f\u00fchren. Die dadurch erh\u00f6hte Betriebsgefahr k\u00f6nne auch nicht vollst\u00e4ndig hinter dem Verursachungsbeitrag des Unfallgegners zur\u00fccktreten, schlie\u00dflich habe der Gesch\u00e4digte und der Fahrer des Gesch\u00e4digtenfahrzeuges nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass es zu vergleichbar schweren Folgen gekommen w\u00e4re, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm f\u00fchrte das Gericht ausf\u00fchrlich aus, weshalb es sich dem Landgericht anschlie\u00dfen wollte:<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Unfallgegner bezog sich bei seinen Ausf\u00fchrungen zur \u00dcberschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit durch den Fahrer des Gesch\u00e4digtenfahrzeuges auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.03.1992 &#8211; Az. VI ZR 62\/91), wonach ein Autofahrer nicht mehr einwenden kann, dass das Ereignis f\u00fcr ihn unabwendbar gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 3 StVG gewesen sei, wenn <q><em>nicht feststeht, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km\/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen w\u00e4re<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG stellte jedoch infrage, ob das Urteil \u00fcberhaupt auf den zu entscheidenden Fall anwendbar sei: Der <q><em>BGH hat seine Ansicht, wonach nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einh\u00e4lt, \u0082Idealfahrer\u0091 ist, damit begr\u00fcndet, dass die \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit erfahrungsgem\u00e4\u00df und damit in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erh\u00f6he, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit untersch\u00e4tzt. Eben dieser Gefahr trage der Idealfahrer durch Einhaltung der Richtgeschwindigkeit Rechnung. Da sich in aller Regel bei \u00dcberschreitung der Richtgeschwindigkeit die Gefahr des untersch\u00e4tzt sind der Geschwindigkeit durch den Spurwechsler realisiere, obliege es dem auffahrenden nachzuweisen, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen w\u00e4re.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Eine Zeugin hatte jedoch best\u00e4tigt, dass die Autobahn &#8211; bis auf die beiden unfallbeteiligten Pkw &#8211; v\u00f6llig frei war. <q><em>Folglich bestand f\u00fcr den Beklagten zu 1. weder objektiv noch aus Sicht des Drittwiderbeklagten zu 2. Veranlassung f\u00fcr einen pl\u00f6tzlichen Spurwechsel von rechts nach links. Zu der Kollision ist es &#8211; wie die Beklagten zu Recht in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede stellen &#8211; nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen erster Instanz allein deshalb gekommen, bei der Beklagte zu 1. aus Unaufmerksamkeit mit seinem Pkw unvermittelt teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten ist. Er hat also gerade keinen gewollten Spurwechsel vollzogen und insbesondere nicht nach Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs. Vielmehr wurde der Beklagte zu 1. von der Kollision v\u00f6llig \u00fcberrascht. <strong>Er hat sich also nicht im Hinblick auf die <em><strong>Geschwindigkeit des kl\u00e4gerischen Pkw versch\u00e4tzt, sondern vielmehr dessen Ann\u00e4herung gar nicht bemerkt.<\/strong><\/em><\/strong><em> Damit hat sich f\u00fcr die vom BGH ins Feld gef\u00fchrte Gefahr im Streitfall gerade nicht realisiert.<\/em><\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht konnte auch kein Verschulden auf Seiten des Fahrers des Gesch\u00e4digtenfahrzeuges feststellen, dass eine andere Einsch\u00e4tzung rechtfertigen w\u00fcrde, sodass es die Berufung des Unfallgegners mit Beschluss zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nAuffahrunf\u00e4lle, Unf\u00e4lle durch Fahrstreifenwechsel und geschwindigkeitsbedingte Unf\u00e4lle scheinen f\u00fcr sich genommen eine eindeutige Verteilung der Haftung zu haben. Weist ein Unfall jedoch mehreres zusammen auf, kann es durchaus komplexer sein, wie dieser Fall zeigt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG macht hier deutlich, dass Unf\u00e4lle mit h\u00f6herer Geschwindigkeit, die \u00fcber der Autobahnrichtgeschwindigkeit liegt, nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer Mithaftung f\u00fchren m\u00fcssen. Entscheidend sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, so dass sich ein sachkundiger Blick auf die Details durchaus lohnt. Hilfe bietet Ihnen in solchen Situationen ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne mit ihrem Rat zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm macht deutlich, dass die \u00dcberschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit &#8211; sofern keine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit vorliegt &#8211; nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer Mithaftung f\u00fchren muss. 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