{"id":9639,"date":"2018-02-16T06:00:00","date_gmt":"2018-02-16T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/unerlaubtes-entfernen-vom-unfallort-ein-massendelikt-mit-tuecken-fuer-den-unfallverursacher\/"},"modified":"2023-03-28T11:39:36","modified_gmt":"2023-03-28T11:39:36","slug":"unerlaubtes-entfernen-vom-unfallort-ein-massendelikt-mit-tuecken-fuer-den-unfallverursacher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9639","title":{"rendered":"Fahrerflucht oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort &#8211; Ein Massendelikt mit T\u00fccken f\u00fcr den Unfallverursacher"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Folgen einer Verurteilung wiegen regelm\u00e4\u00dfig schwer, denn im Falle der Verurteilung droht schnell neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gleichzeitig der F\u00fchrerscheinentzug. Die weitreichenden, h\u00e4ufig sogar existenzbedrohenden Folgen, liegen dabei auf der Hand.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kurioser Fall mit doppelter Verkehrsunfallflucht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ein besonders kurioser Fall der Unfallflucht, bei dem beide Unfallbeteiligten von der Unfallstelle gefl\u00fcchtet sind, ist k\u00fcrzlich von der Dortmunder Polizei gemeldet worden. Der Unfall ereignete sich auf der B 236 in Fahrtrichtung Schwerte. Im Tunnel Wambel wechselte ein wei\u00dfer Kleinwagen auf den Verz\u00f6gerungsstreifen zur B1. Kurz darauf wechselte er wieder zur\u00fcck auf die rechte Fahrspur und kollidierte dort mit einem gr\u00fcnen PKW. Nach der Kollision setzten beide Fahrzeugf\u00fchrer ihre Fahrt fort &#8211; ohne an der Unfallstelle anzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Zeuge verfolgte den Fahrer des gr\u00fcnen PKW und verst\u00e4ndigte \u00fcber Notruf die Polizei. Die aufgrund des Zeugen alarmierten Beamten fanden zun\u00e4chst das fahrerlose Fahrzeug au. Kurze Zeit sp\u00e4ter kehrte auch der verantwortliche Fahrer zur\u00fcck und es stellte sich heraus, warum er es vorgezogen hatte weiterzufahren, obwohl das Fahrzeug anl\u00e4sslich des Unfallereignisses durch den Spurwechsel besch\u00e4digt worden war. Der verantwortliche Fahrer hatte am gleichen Morgen Drogen konsumiert, er besa\u00df keine Fahrerlaubnis und das Fahrzeug keine g\u00fcltige Zulassung. Zudem waren die verwendeten Fahrzeugkennzeichen gestohlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zweite Unfallbeteiligte verst\u00e4ndigte kurz nach dem Unfallgeschehen von sich aus die Polizei und teilte mit, er sei weitergefahren, weil seine Beifahrerin dringend auf die Toilette musste. Nach aktueller Rechtslage haben beide Unfallbeteiligten den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht verwirklicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die aktuelle Rechtslage<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Strafnorm des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__142.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 142 StGB<\/a> normiert f\u00fcr Unfallbeteiligte verschiedene Verhaltenspflichten, die sehr weitreichend sind und in der Praxis von den Betroffenen h\u00e4ufig verkannt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Unfallbeteiligten Feststellungen zu erm\u00f6glichen, die zur Kl\u00e4rung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche notwendig sind. Dabei kann es um die Durchsetzung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Schadensersatzanspr\u00fcche gehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Feststellungen zu erm\u00f6glichen ist Pflicht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Um dieses Ziel zu erreichen, legt der Gesetzgeber den am Unfall beteiligten Personen prim\u00e4r die Pflicht auf, am Unfallort zu verbleiben und gegen\u00fcber den jeweils anderen an der Unfallstelle befindlichen Unfallbeteiligten Feststellungen zur Person, dem beteiligten Fahrzeug und der Art der Beteiligung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei muss ein Unfallbeteiligter vor Ort ganz allgemein zu erkennen geben, dass er am Unfall beteiligt ist und daher m\u00f6glicherweise als Verursacher des Unfallereignisses in Betracht kommt. Eine Verpflichtung konkrete und detaillierte Angaben zum Schadenshergang zu machen, besteht hingegen genauso wenig wie eine Verpflichtung sich zu einem etwaigen eigenen Verschulden zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n\n\n\n<p>Um nachteilige versicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte an der Unfallstelle konsequent davon abgesehen werden, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Wer direkt an der Unfallstelle gegen\u00fcber seinem Unfallgegner ein Schuldanerkenntnis abgibt, begeht gegen\u00fcber seiner eigenen Haftpflichtversicherung eine Obliegenheitsverletzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorstehend beschriebene <q>Feststellungsduldungspflicht<\/q> besteht immer dann, wenn sich an der Unfallstelle feststellungsbereite Unfallbeteiligte befinden. Diese m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, die notwendigen Angaben zu den Personalien und den betroffenen Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Darunter f\u00e4llt durchaus auch eine Dokumentation des Zustands der Fahrzeuge, z.B. bei Streit um den Schadensumfang im Hinblick auf etwaig vorhandene Altsch\u00e4den.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird zur Unfallaufnahme die Polizei herbeigerufen, dann sollte unbedingt bis zum Eintreffen der Polizeibeamten gewartet werden. Erst, wenn diese signalisieren, dass alles ordnungsgem\u00e4\u00df aufgenommen worden ist, sollte der Unfallort verlassen werden, um sich nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Niemand vor Ort? Wartepflicht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn nach einem Unfallereignis keine anderen Unfallbeteiligten vor Ort sind, z.B. bei einer Schadensverursachung an einem parkenden Auto, dann besteht anstelle der Feststellungsduldungspflicht ausnahmslos eine Wartepflicht. Der Unfallverursacher muss unbedingt an der Unfallstelle verbleiben, um den Gesch\u00e4digten ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Feststellungen an der Unfallstelle zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Wartepflicht besteht auch dann, wenn der Schaden nicht durch ein Kraftfahrzeug, sondern z.B. durch einen Einkaufswagen verursacht wird. Wer sich also nach einem Unfallereignis ohne Wartezeit von der Unfallstelle entfernt, macht sich grunds\u00e4tzlich immer strafbar. Das gilt z.B. auch dann, wenn der Unfallverursacher auf direktem Weg zur Polizei f\u00e4hrt, um den Schaden zu melden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie lange der Unfallverursacher an der Unfallstelle auf das Eintreffen feststellungsberechtigter <q>Gesch\u00e4digter<\/q> warten muss, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Ma\u00dfgebliche Kriterien sind z.B. der Unfallort an sich, die Unfallzeit, die H\u00f6he des eingetretenen Schadens und die Wahrscheinlichkeit, dass ein feststellungsberechtigter Gesch\u00e4digter an der Unfallstelle eintreffen wird. Wer also mitten in der Nacht in einem entlegenen Dorf eine Laterne mit seinem Fahrzeug besch\u00e4digt, wird tendenziell eine deutlich k\u00fcrzere Wartezeit haben, um seine Wartepflicht zu erf\u00fcllen, als ein Unfallverursacher, der zur Mittagsstunde in der Innenstadt einer Gro\u00dfstadt beim Ein- oder Ausparken ein anders Fahrzeug sch\u00e4digt. Die absolute Untergrenze f\u00fcr die notwendige Wartezeit d\u00fcrfte 15 Minuten betragen. Am Tag d\u00fcrfte diese durchg\u00e4ngig mindestens 30 Minuten oder gar mehr betragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Nach Ablauf der Wartezeit?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ist die im Einzelfall angemessene Wartezeit abgelaufen, ohne dass ein Gesch\u00e4digter an der Unfallstelle eingetroffen ist, dann darf der Unfallverursacher die Unfallstelle verlassen. Jedoch hat er in diesem Fall die Verpflichtung die Feststellungen <q>unverz\u00fcglich<\/q> zu erm\u00f6glichen. Dazu muss er den Gesch\u00e4digten oder eine Polizeidienststelle informieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Reformbedarf wegen schwerer Verst\u00e4ndlichkeit der gesetzlichen Regelung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, ist der Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht schwer \u00fcberschaubar und sorgt bei den betroffenen Unfallverursachern regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Aufgrund seiner Undurchsichtigkeit steht der Straftatbestand seit seiner Einf\u00fchrung in der Kritik.<\/p>\n\n\n\n<p>Es verwundert daher nicht, dass der zust\u00e4ndige III. Arbeitskreis des <a href=\"https:\/\/deutscher-verkehrsgerichtstag.de\/media\/\/Editoren\/Dokumentationen\/56.%20Dokumentation%20VGT%202018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">56. Verkehrsgerichtstags<\/a> anl\u00e4sslich seiner Tagung Ende Januar bei seinen Beratungen Reformbedarf festgestellt und diesen in entsprechenden Empfehlungen formuliert hat. Die Empfehlungen des III. Arbeitskreises und auch der anderen Arbeitskreise k\u00f6nnen in unserem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelle-themen\/verkehrsgerichtstag-goslar-empfehlungen\">Beitrag vom 26.01.2018<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach einem Unfallereignis sollte &#8211; soweit notwendig &#8211; zun\u00e4chst die Unfallstelle ordnungsgem\u00e4\u00df mit Warndreieck etc. abgesichert werden. Sodann empfiehlt es sich aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht \u00fcber Handy von der Unfallstelle aus die Polizei zu informieren. Anschlie\u00dfend sollte auf das Eintreffen der Polizeibeamten gewartet werden, ohne die Unfallstelle zwischenzeitlich zu verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist kein Handy an der Unfallstelle verf\u00fcgbar, dann sollte ausreichend lange auf das Eintreffen der <q>Gesch\u00e4digten<\/q> gewartet werden. Je nach Einzelfall d\u00fcrfte mindestens eine Wartezeit von 30 bis 60 Minuten bestehen. Eine verbindliche Aussage zu der im Einzelfall angemessenen Wartezeit ist an dieser Stelle aber nicht m\u00f6glich. Entfernt sich der Unfallverursacher nach Ablauf der Wartepflicht von der Unfallstelle, sollte er so schnell wie m\u00f6glich Kontakt zu einer Polizeidienststelle aufnehmen, um seiner bestehenden <q>unverz\u00fcglichen<\/q> nachtr\u00e4glichen Meldepflicht nachzukommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere dann, wenn der potentielle Unfallverursacher selbst gar nichts von der Schadensverursachung bemerkt hat, sollte er direkt nach Erhalt eines ersten polizeilichen Anschreibens wegen des Tatverdachts der Verkehrsunfallflucht anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist in keinem Fall zu empfehlen, sich ohne vorherige anwaltliche Beratung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens selbstst\u00e4ndig zu einem erhobenen Tatvorwurf zu \u00e4u\u00dfern. Unbedachte \u00c4u\u00dferungen werden k\u00f6nnen erfolgsversprechende Verteidigungsans\u00e4tze schnell endg\u00fcltig zunichte machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei kleineren Parkremplern au\u00dferhalb des flie\u00dfenden Verkehrs, kann das Gericht die Strafe nicht nur mildern oder sogar ganz davon absehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nehmen Sie im Zweifel sofort Kontakt zu uns auf. <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?s=\" target=\"_blank\">Wir regeln das f\u00fcr Sie!<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Verkehrsunfallflucht handelt es sich um ein Massendelikt. Die Verfahrenszahlen sind stetig steigend und haben zuletzt j\u00e4hrlich zu mehr als 500.000 Ermittlungsverfahren in Deutschland gef\u00fchrt. 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