{"id":9641,"date":"2018-02-13T06:00:00","date_gmt":"2018-02-13T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/rechts-vor-links-auch-bei-einer-geisterkreuzung-olg-hamm-zur-unklarheit-ob-strasseneinmuendung-oder-grundstuecksausfahrt\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:56","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:56","slug":"rechts-vor-links-auch-bei-einer-geisterkreuzung-olg-hamm-zur-unklarheit-ob-strasseneinmuendung-oder-grundstuecksausfahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9641","title":{"rendered":"Rechts vor Links: Auch bei einer Geisterkreuzung?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Nicht alles, was gl\u00e4nzt, ist Gold &#8211; und nicht alles, was wie eine Stra\u00dfe aussieht, ist auch eine. Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, gilt an Stra\u00dfenkreuzungen die Regel \u00bbrechts vor links\u00ab. Anders dagegen verh\u00e4lt es sich mit Grundst\u00fccksausfahrten, bei denen das auf der Stra\u00dfe handlicher Fahrzeug vorfahrtsberechtigt und das aus der Grundst\u00fccksausfahrt kommende Fahrzeug wartepflichtig ist. Doch was, wenn nicht eindeutig ist, ob eine Stra\u00dfe oder eine Ausfahrt vorliegt? Mit diesem Problem musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Verfahren am 05.12.2017 (Az.: 9 U 51\/17) befassen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die sp\u00e4tere Unfallgegnerin parkte ihren Wagen auf dem Parkplatz unmittelbar vor einer Turnhalle in Werne an der Lippe. Zum Verlassen des Parkplatzes fuhr die Unfallgegnerin \u00fcber die Zufahrt zur Turnhalle. Diese Zufahrt m\u00fcndet dabei in die Einm\u00fcndung des Werthwegs mit der Boymerstra\u00dfe und wirkt dabei &#8211; aufgrund der gegen\u00fcberliegenden Boymerstra\u00dfe &#8211; wie eine unbeschadete Stra\u00dfenkreuzung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der sp\u00e4tere Gesch\u00e4digte hatte sein Fahrzeug am Werthweg in der N\u00e4he einer Turnhalle abgestellt und n\u00e4herte sich mit diesem zum Unfallzeitpunkt der Einm\u00fcndung. Dabei befand sich die Zufahrt zur Turnhalle auf seiner rechten Seite. Er ging davon aus, vorfahrtsberechtigt zu sein, da die Unfallgegnerin sich aus einer Grundst\u00fccksausfahrt n\u00e4herte. Umgekehrt ging die Unfallgegnerin von einer Stra\u00dfenkreuzung aus, an der sie &#8211; als von rechts kommendes Fahrzeug &#8211; vorfahrtsberechtigt sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">So kam es, wie es kommen musste, zum Unfall. Den entstandenen Schaden in H\u00f6he von ca. 13.000 Euro machte der Gesch\u00e4digte bei der Unfallgegnerin und Ihrem Haftpflichtversicherer geltend. Da der Schaden nicht vollst\u00e4ndig reguliert wurde, zog der Gesch\u00e4digte vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidungen der Gerichte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Dortmund kam mit seinem Urteil vom 08.03.2017 (Az.: 21 O 361\/16) sprach dem Gesch\u00e4digten einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von ca. 8.600 Euro zu, was einer Mithaftung von einem Drittel entspricht. Damit waren jedoch beide Seiten nicht einverstanden; der Gesch\u00e4digte wollte seinen Schaden zu 100 Prozent erstattet wissen, die Unfallgegnerin wollte den Schaden nicht erstatten. Beide legten Berufung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In der Berufungsverhandlung hat das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass es die Einsch\u00e4tzung des LG Dortmund bez\u00fcglich der Verursachungsbeitr\u00e4ge der Unfallbeteiligten als zutreffend betrachtet. Dazu f\u00fchrte es aus, dass die Unfallgegnerin aus Sicht des Gerichts aus einem Grundst\u00fcck auf eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe eingefahren und somit gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten wartepflichtig gewesen sei. \u00bb<em>Die von ihr befahrene Abzweigung mit einer L\u00e4nge von ca. 10 m f\u00fchre allein zu der nur wenige Meter von der Stra\u00dfenfront zur\u00fcckliegenden Sporthalle. Sie diene deren Erreichbarkeit und nicht dem flie\u00dfenden Verkehr.<\/em>\u00ab Dass die Unfallgegnerin, die die \u00d6rtlichkeit bereits ca. 2 Jahre kannte, dass anders eingesch\u00e4tzt habe, sei ein unbeachtlicher Irrtum. Damit w\u00e4re grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Schaden voll verantwortlich.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Aber: Hinsichtlich der Umst\u00e4nde des Einzelfalls sah das Gericht eine Mithaftung des Gesch\u00e4digten. \u00bb<em>Aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheiten, die den Einm\u00fcndungsbereich die eine Kreuzung erscheinen lie\u00dfen, habe der vorfahrtsberechtigte Kl\u00e4ger damit rechnen m\u00fcssen, dass sein Vorfahrtsrecht von der Beklagten aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheiten nicht erkannt werde.<\/em>\u00ab Aus dieser Erkenntnis und der grunds\u00e4tzlich bestehenden R\u00fccksichtnahmepflicht erl\u00e4uterte das Gericht weiter: \u00bb<em>Deswegen habe er seine Fahrweise auf eine m\u00f6gliche Missachtung des Vorfahrtsrechts ausrichten und durch die Aufnahme von Blickkontakt zu der sich n\u00e4hernden, wartepflichtigen Beklagten absichern m\u00fcssen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen und rechtfertige den mit einem Drittel zu bewertenden Mitverursachungsanteil des Kl\u00e4gers am Unfallgeschehen.<\/em>\u00ab<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Infolge der Ausf\u00fchrungen des Gerichts nahmen beide Seiten die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Ausf\u00fchrungen des OLG machen deutlich, dass sowohl der Ausbau als auch die Gestaltung einer Verkehrsfl\u00e4che nicht dar\u00fcber entscheiden, ob eine Stra\u00dfeneinm\u00fcndung oder eine Grundst\u00fccksausfahrt vorliegt. F\u00fcr die rechtliche Einordnung sei allein die nach au\u00dfen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung ma\u00dfgeblich. Doch was hei\u00dft dies f\u00fcr den Alltag?<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In der Regel sind Stra\u00dfen und auch Grundst\u00fccksausfahrten als solche erkennbar. Im Zweifelsfall jedoch kann auch denjenigen, der eigentlich vorfahrtsberechtigt ist, eine gesteigerte Sorgfalt treffen. Wann dies der Fall ist, h\u00e4ngt immer vom Einzelfall und den \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden ab. So k\u00f6nnen &#8211; wie hier &#8211; der Ausbau und die Gestaltung als \u00e4u\u00dfere Kriterien Anhaltspunkte f\u00fcr die ma\u00dfgebliche Verkehrsbedeutung dienen und gegebenenfalls Anlass f\u00fcr die gegenseitige R\u00fccksichtnahme liefern.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, ist rechtlicher Beistand bereits im Rahmen der Schadensregulierung von Vorteil, auch um m\u00f6gliche Mithaftungsrisiken rechtzeitig abzukl\u00e4ren und den zustehenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">(Quelle: <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilung_archiv\/02_aktuelle_mitteilungen\/024-18-Grundstuecksausfahrt-oder-Einmuendung.pdf\">Pressemitteilung<\/a> des OLG Hamm vom 05.02.2018)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht alles, was gl\u00e4nzt, ist Gold &#8211; und nicht alles, was wie eine Stra\u00dfe aussieht, ist auch eine. Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, gilt an Stra\u00dfenkreuzungen die Regel \u00bbrechts vor links\u00ab. 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