{"id":9643,"date":"2018-02-09T06:00:00","date_gmt":"2018-02-09T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/reichen-zufaellige-beobachtungen-von-polizeibeamten-fuer-die-annahme-eines-qualifizierten-rotlichtverstosses-aus\/"},"modified":"2024-06-12T09:18:32","modified_gmt":"2024-06-12T07:18:32","slug":"reichen-zufaellige-beobachtungen-bei-einem-rotlichtverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9643","title":{"rendered":"Zu den Anforderungen an gerichtliche Feststellungen, wenn ein Polizeibeamter einen qualifizierten Rotlichtversto\u00df behauptet."},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Hatte der Autofahrer eine rote Ampel missachtet?<\/strong> <\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Fahrzeugf\u00fchrer hatte am 02.02.2017 mit seinem PKW an einer Kreuzung in Paderborn das f\u00fcr ihn geltende Rotlicht missachtet und war trotz Rotlicht in den ma\u00dfgeblichen Kreuzungsbereich eingefahren. Nach den in der m\u00fcndlichen Verhandlung getroffen Feststellungen des AG dauerte die f\u00fcr den Fahrzeugf\u00fchrer geltende Rotphase bei \u00dcberfahren der Haltelinie bereits drei bis f\u00fcnf Sekunden an. Weiterhin stand nach \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug &#8220;nur durch ein umsichtiges Ausweichfahrman\u00f6ver den Zusammensto\u00df mit dem Betroffenen und seinem PKW&#8221; vermeiden konnte. Aufgrund des festgestellten Versto\u00dfes verurteilte das AG den Fahrer zu einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 320 Euro. Gleichzeitig ordnete es ein Fahrverbot von einem Monat an. Gegen diese Entscheidung legte der verurteilte Fahrer rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein, weswegen das zust\u00e4ndige OLG die erstinstanzliche Entscheidung des AG \u00fcberpr\u00fcfen musste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Dem Gericht reichten die Beweise nicht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das zust\u00e4ndige OLG hat der eingelegten Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Es stellte bei seiner \u00dcberpr\u00fcfung fest, dass das AG dem verantwortlichen Fahrer zu Recht einen Rotlichtversto\u00df zur Last gelegt hatte. Weiterhin monierte das OLG, dass das AG im angefochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, warum die ma\u00dfgebliche Rotlichtzeit bei \u00dcberfahren der Haltelinie mehr als 1 Sekunde betragen haben soll. Das OLG beanstandete zus\u00e4tzlich, dass das AG auch zu Unrecht von einer &#8220;Gef\u00e4hrdung&#8221; anderer Verkehrsteilnehmer infolge des Rotlichtversto\u00dfes im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ausgegangen sei. Insoweit stellte es klar, dass das vom AG angeordnete Bu\u00dfgeld nicht haltbar sei. In der Begr\u00fcndung der Entscheidung des OLG hei\u00dft es die Beweisw\u00fcrdigung des AG sei l\u00fcckenhaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welcher Feststellungen h\u00e4tte es bedurft?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Kern seiner Entscheidung stellt das OLG fest, dass das AG insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Rotlichtphase von &#8220;3-5 Sekunden&#8221; keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. F\u00fcr die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtversto\u00dfes reicht &#8211; nach Auffassung des OLG &#8211; die blo\u00df gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfige Sch\u00e4tzung eines den Rotlichtversto\u00df zuf\u00e4llig beobachtenden Polizeibeamten, auch dann wenn er in der Verkehrs\u00fcberwachung erfahren ist, nicht aus. Sofern durch Zeugenbeweis &#8211; ohne technische Hilfsmittel -ein qualifizierter Rotlichtversto\u00df bewiesen werden soll, ist eine kritische W\u00fcrdigung des Beweiswertes der Zeugenaussagen geboten. Die Anforderungen k\u00f6nnten hier nicht niedriger sein, als bei einer gezielten \u00dcberwachung einer Kreuzung im Hinblick auf Rotlichtverst\u00f6\u00dfe. Im konkreten Fall h\u00e4tte kritisch gew\u00fcrdigt werden m\u00fcssen, wie die Zeugen zu Ihrer zeitlichen Einsch\u00e4tzung gekommen sind. Das AG habe zwar angegeben, dass sie es &#8220;nicht eilig&#8221; gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Andererseits sei aber kaum anzunehmen, dass die Beamten vor der sp\u00e4teren Schrecksituation \u00fcberhaupt ein Augenmerk darauf gelegt h\u00e4tten, wie lange es vom Beginn der f\u00fcr die Polizeibeamten geltenden Gr\u00fcnphase bis zum Anfahren des Polizeifahrzeugs dauerte. Dies hatte, nach den vom AG in der m\u00fcndlichen Verhandlung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Beamten keinerlei Relevanz. Zudem beanstandete das OLG, dass das AG keine hinreichenden Angaben in seinem Urteil dazu gemacht habe, wie weit der das Rotlicht missachtende Fahrer mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot umschaltete.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Waren andere Verkehrsteilnehmer gef\u00e4hrdet? <\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Weiterhin hat das OLG beanstandet, dass die f\u00fcr die Verurteilung zu einer Regelgeldbu\u00dfe in H\u00f6he von 320 Euro notwendige Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend festgestellt worden sei. Eine Gef\u00e4hrdung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei nur dann gegeben, wenn der T\u00e4ter eine Lage herbeif\u00fchrt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei m\u00fcsse die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeintr\u00e4chtigt sein, dass es vom Zufall abh\u00e4ngt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Insoweit habe das AG aber im Hinblick auf das Polizeifahrzeug und die darin befindlichen Polizeibeamten die konkrete Gef\u00e4hrdung gerade nicht ausreichend dargelegt. Sofern es in der Urteilsbegr\u00fcndung von einem &#8221; umsichtigen Ausweichfahrman\u00f6ver&#8221; spricht bleibt nach Ansicht des OLG offen, ob und inwieweit es zu einer tats\u00e4chlich &#8220;kritischen Ann\u00e4herung&#8221; gekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG hat daher die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxistipp<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Soweit einem Verkehrsteilnehmer ein qualifizierter Rotlichtversto\u00df anhand von blo\u00dfen Zeugenaussagen zur Last gelegt werden soll, sind die Zeugenaussagen im Hinblick auf die festgestellte Dauer des angeblichen Rotlichtversto\u00dfes besonders kritisch zu hinterfragen. Noch kritischer zu hinterfragen sind derartige Aussagen immer dann, wenn Sie von Polizeibeamten stammen, die nicht besonders in der Rotlicht\u00fcberwachung geschult sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie im Beobachtungszeitraum gar nicht mit der konkreten \u00dcberwachung eines Kreuzungsbereichs im Hinblick auf Rotlichtverst\u00f6\u00dfe betraut waren, sondern Ihre Beobachtungen lediglich &#8220;rein zuf\u00e4llig&#8221; im flie\u00dfenden Verkehr get\u00e4tigt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen Fragen rund um das Thema <q>Rotlichtversto\u00df<\/q> und anderen verkehrsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen zur Seite und regeln das f\u00fcr Sie!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) musste \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Amtsgericht Paderborn (AG) bei der Annahme eines qualifizierten Rotlichtversto\u00dfes aufgrund von Zeugenaussagen der Polizei ausreichende Feststellungen in seinem Urteil zum ma\u00dfgeblichen Sachverhalt getroffen 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