{"id":9823,"date":"2017-10-19T06:00:00","date_gmt":"2017-10-19T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/neue-bussgeldkatalog-verordnung-tritt-in-kraft\/"},"modified":"2024-04-09T15:50:20","modified_gmt":"2024-04-09T13:50:20","slug":"neue-bussgeldkatalog-verordnung-tritt-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9823","title":{"rendered":"Die neue Bu\u00dfgeldkatalog-Verordnung  tritt heute in Kraft!"},"content":{"rendered":"\n<p>Die 53. Verordnung zur \u00c4nderung stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche auch die bislang geltende Bu\u00dfgeldkatalog-Verordnung ab\u00e4ndert, ist gestern (18.10.2017) im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind daher ab heute rechtswirksam. Alle Stra\u00dfenverkehrsteilnehmer m\u00fcssen sich ab sofort auf neue Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde und teilweise erheblich gestiegene Bu\u00dfgelder einstellen. Die wesentlichen \u00c4nderungen stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neuregelung bei Nutzung elektronischer Ger\u00e4te w\u00e4hrend der Autofahrt<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Am Wesentlichsten f\u00fcr die am Stra\u00dfenverkehr teilnehmenden Kraftfahrer d\u00fcrfte die \u00c4nderung des \u00a7 23 Abs. 1 a StVO sein. Die bislang geltende Regelung hat sich ausschlie\u00dflich nur auf Handys bezogen und deren Nutzung bei der Autofahrt untersagt, wenn der Fahrzeugf\u00fchrer das Handy zwecks Benutzung aufgenommen oder in der Hand andHangehalten hat. Andere elektronische Ger\u00e4te, die bei der Nutzung durch den Fahrzeugf\u00fchrer zu einer vergleichbaren Ablenkung wie eine Handynutzung gef\u00fchrt haben, waren bislang vom Gesetz nicht erfasst. Diese L\u00fccke hat der Gesetzgeber wegen des hohen Unfallrisikos geschlossen und nunmehr allgemein die Nutzung elektronischer Ger\u00e4te, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, unter Verbot gestellt, soweit das Ger\u00e4t bei der Benutzung vom Fahrzeugf\u00fchrer aufgenommen oder gehalten wird. Weiterhin darf die Nutzung des Ger\u00e4ts nur erfolgen, wenn die Nutzung oder Bedienung des Ger\u00e4ts nur zu einer kurzen Blickabwendung vom Stra\u00dfenverkehr f\u00fchrt, die mit den konkreten Stra\u00dfen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverh\u00e4ltnissen angepasst ist. Damit fallen ab sofort neben Autotelefonen und Mobiltelefonen&nbsp; beispielsweise unzweifelhaft auch Navigationsger\u00e4te, Laptops, Fernseher, MP3-Player Abspielger\u00e4te mit Videofunktion unter das sanktionierte Nutzungsverbot. Hingegen soll die Nutzung einer Sprachsteuerung oder der Vorlesefunktion eines Ger\u00e4tes erlaubt sein. Auch Head-up-Displays , die Informationen in das Sichtfeld der Fahrzeugfrontscheibe projizieren d\u00fcrfen zur Anzeige fahrzeugbezogener, verkehrszeichenbezogener, fahrtbezogener oder fahrtbegleitender Informationen weiterhin genutzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was \u00e4ndert sich bei der Sanktionierung?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird teurer als bei der bisherigen Sanktionierung von Handyverst\u00f6\u00dfen. Die neue Regegeldbu\u00dfe f\u00fcr eine verbotene Nutzung elektronischer Ger\u00e4te betr\u00e4gt beim F\u00fchren eines KFZ 100,- \u20ac. Dem Fahrzeugf\u00fchrer droht 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer betr\u00e4gt die Geldbu\u00dfe 150,- \u20ac. Zus\u00e4tzlich wir ein Fahrverbot von einem Monat verhangen und es werden&nbsp; 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen. Kommt es infolge der unerlaubten Ger\u00e4tenutzung zu einem Unfall, dann wird neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 200,- \u20ac f\u00e4llig. Das Nutzungsverbot gilt auch f\u00fcr Fahrradfahrer. Bei Verst\u00f6\u00dfen mit einem Fahrrad hat der Gesetzgeber eine Regelgeldbu\u00dfe in H\u00f6he von 55,- \u20ac festgesetzt. Damit bleibt die Geldbu\u00dfe bei Fahrradfahren im Bereich eines Verwarngeldes und dementsprechend punktefrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neuregelung bei der Behinderung von Rettungskr\u00e4ften<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die einschl\u00e4gigen Vorschriften bei Behinderung von Rettungskr\u00e4ften hat der Gesetzgeber ge\u00e4ndert. Der Gesetzgeber bestimmt nunmehr in \u00a7 11 Abs. 2 StVO, dass auf Autobahnen und anderen Stra\u00dfen au\u00dferorts, die \u00fcber mindestens zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung verf\u00fcgen, eine Rettungsgasse zu bilden ist, wenn die sich im ma\u00dfgeblichen Stra\u00dfenabschnitt befindlichen Fahrzeuge lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden. Die Rettungsgasse muss dann in der jeweiligen Fahrtrichtung zwischen dem \u00e4u\u00dferst linken und dem direkt rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden. Weiterhin gilt auf allen Stra\u00dfen und zwar auch innerorts, dass Rettungsfahrzeugen, die Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, sofort der Weg frei gemacht werden muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was \u00e4ndert sich bei der Sanktionierung <\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat die Sanktionen f\u00fcr die bereits bestehenden Ordnungswidrigkeitentatbest\u00e4nde durch Anhebung der ma\u00dfgeblichen Geldbu\u00dfen versch\u00e4rft und zudem auch noch neue Tatbest\u00e4nde geschaffen. Bildet der betreffende Verkehrsteilnehmer entgegen bestehender Verpflichtung keine Rettungsgasse, dann wird der Versto\u00df nunmehr mit einer Regelgeldbu\u00dfe von 200,- \u20ac und 2 Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert. Kommt es dabei zus\u00e4tzlich zu einer Behinderung wird eine Regelgeldbu\u00dfe in H\u00f6he von 240,- \u20ac mit einem Monat Fahrverbot (2 Punkte) f\u00e4llig. Bei einer zus\u00e4tzlichen Gef\u00e4hrdung betr\u00e4gt die neben einem einmonatigen Fahrverbot zu verh\u00e4ngende Regelgeldbu\u00dfe 280,- \u20ac und es werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Wenn es aufgrund der Ordnungswidrigkeit zus\u00e4tzlich zu einer Sachbesch\u00e4digung kommt, dann betr\u00e4gt die Regelgeldbu\u00dfe 320,- \u20ac neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister.<\/p>\n\n\n\n<p>Missachtet der betreffende Verkehrsteilnehmer das von einem Einsatzfahrzeug&nbsp; gleichzeitig benutzte Blaulicht und Einsatzhorn, dann droht eine Regelgeldbu\u00dfe in H\u00f6he von 240,- \u20ac neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister. Kommt es zus\u00e4tzlich zu einer Gef\u00e4hrdung (2 Punkte) erh\u00f6ht sich die neben dem einmonatigen Fahrverbot zu verh\u00e4ngende Geldbu\u00dfe auf 280,- \u20ac. Sofern es infolge der Tatbegehung zu einer Sachbesch\u00e4digung kommt (2 Punkte) erh\u00f6ht sich die neben dem einmonatigen Fahrverbot zu verh\u00e4ngende Regelgeldbu\u00dfe sogar noch auf 320,- \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neuregelung bei verdecktem oder verh\u00fclltem Gesicht des Fahrzeugf\u00fchrers<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber normiert nunmehr auch ein Verh\u00fcllungsverbot f\u00fcr Kraftfahrzeugf\u00fchrer. Das Verdecken von wesentlichen Teilen des Gesichts oder des gesamten Gesichts durch z.B. Masken oder Hauben wird verboten, um bei Verkehrsverst\u00f6\u00dfen die Identit\u00e4tsfeststellung zu erleichtern. Weiterhin erlaubt sind z.B. Kopfbedeckungen die das Gesicht freilassen, wie z.B. Kappen oder Kopft\u00fccher. Auch das Tragen von Brillen, insbesondere auch von Sonnenbrillen ist gestattet. Selbstverst\u00e4ndlich fallen aus Sicherheitsgr\u00fcnden von Motorradfahrern benutze Schutzhelme aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift und werden nicht erfasst. Geahndet wird die neu aufgenommene Ordnungswidrigkeit mit einer Regelgeldbu\u00dfe in H\u00f6he von 60,- \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a0Was bedeuten die Punkte in Flensburg?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bis zu drei Punkten ist die Lage &#8220;harmlos&#8221;. Ab 4 &#8211; 5 Punkten erh\u00e4lt der Fahrzeugf\u00fchrer eine Ermahnung, Die Punkten 6 &#8211; 7ziehen eine schriftliche Verwarnung nach sich und der achte Punkt ist gleichbedeutend mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Beachten Sie unbedingt, dass die neuen Tatbest\u00e4nde und die neu festgesetzten Geldbu\u00dfen und sonstigen Rechtsfolgen ohne weitere \u00dcbergangsfrist&nbsp; bereits ab heute g\u00fcltig sind!<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Stand: 19.10.2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 53. Verordnung zur \u00c4nderung stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche auch die bislang geltende Bu\u00dfgeldkatalog-Verordnung ab\u00e4ndert, ist gestern (18.10.2017) im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind daher ab heute rechtswirksam. 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