{"id":9849,"date":"2017-10-04T06:00:00","date_gmt":"2017-10-04T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/haftpflichtschaeden-immer-auch-der-kasko-melden-zum-urteil-des-olg-hamm-vom-21062017-az-20-u-4217\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:00","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:00","slug":"haftpflichtschaeden-immer-auch-der-kasko-melden-zum-urteil-des-olg-hamm-vom-21062017-az-20-u-4217","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9849","title":{"rendered":"Haftpflichtsch\u00e4den immer auch der Kasko melden?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\"><q><em>Wer den Schaden hat, braucht f\u00fcr den Spott nicht zu sorgen<\/em><\/q> &#8211; so oder so \u00e4hnlich k\u00f6nnte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unterm Strich zusammengefasst werden. Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit eines Gesch\u00e4digten mit seinem Kaskoversicherer, den der Gesch\u00e4digte auch in der Berufungsinstanz verlor.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der gesch\u00e4digte Versicherungsnehmer stellte am 23.12.2015 abends an seinem am rechten Fahrbahnrand geparkten Wagen eine streifenartige Besch\u00e4digung der linken Fahrzeugseite fest. An dem Fahrzeug habe sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer befunden. Unter der angegebenen Rufnummer sei jedoch nur eine Mailbox erreichbar gewesen. Daraufhin meldete der Gesch\u00e4digte den Vorgang am 24.12.2015 gegen 1:00 Uhr morgens der Polizei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im weiteren Verlauf lie\u00df er den Schaden am Fahrzeug begutachten und im Januar 2016 reparieren. Nachdem jedoch die Ermittlungen gegen den Sch\u00e4diger erfolglos blieben und der Schaden bei diesem nicht geltend gemacht werden konnte, wandte sich der Gesch\u00e4digte im Juni 2016 an seinen Kaskoversicherer und machte &#8211; nach Abzug einer Selbstbeteiligung in H\u00f6he von 300 Euro &#8211; einen Schaden in H\u00f6he von ca. 5.300 Euro geltend.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Kaskoversicherer lehnte die Regulierung jedoch ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er an, dass mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart gewesen sei, dass jedes Schadensereignis innerhalb von einer Woche beim Versicherer zu melden sei und eine vors\u00e4tzliche Verletzung dieser Pflicht zur Leistungsfreiheit f\u00fchre. Der Gesch\u00e4digte wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung der Gerichte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Essen hat mit Urteil vom 30.01.2017 (Az.: 18 O 357\/16) die Klage des Gesch\u00e4digten abgewiesen. Das Gericht sah in der Meldung nicht innerhalb der Wochenfrist eine vors\u00e4tzliche Verletzung der vertraglich vereinbarten Obliegenheit.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dass der Gesch\u00e4digte zun\u00e4chst den Sch\u00e4diger mitsamt seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen wollte, lie\u00df das Gericht ungeachtet. Es stellte darauf ab, dass der Kaskoversicherer ein Interesse an der Feststellung des Schadens vor Reparatur hatte und somit sp\u00e4testens vor Reparaturbeginn h\u00e4tte informiert werden m\u00fcssen. Nach der erfolgten Reparatur sei eine Begutachtung des Schadens und die Aufkl\u00e4rung der Eintrittspflicht nicht mehr m\u00f6glich &#8211; zumal der Sachverst\u00e4ndige nach der Reparatur zwar best\u00e4tigte, dass der Schaden behoben wurde, jedoch keine fachgerechte Reparatur best\u00e4tigen konnte.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch das in der Berufungsinstanz angerufene OLG Hamm teilte diese Auffassung. Insbesondere sei dem Versicherungsnehmer seine Pflicht bekannt gewesen. <q><em>Die Verpflichtung der Schadensmeldung besteht unabh\u00e4ngig davon, ob sp\u00e4ter tats\u00e4chlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werden soll. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer m\u00f6glichen Inanspruchnahme eigene Ermittlungen m\u00f6glich sind<\/em><\/q>. Der Gesch\u00e4digte hat dazu vorgetragen, dass er bewusst auf eine Meldung beim Kaskoversicherer verzichtet hat, um den Schaden zun\u00e4chst beim Sch\u00e4diger geltend zu machen. Daraus schloss das Gericht auf eine &#8211; wenn auch bedingt &#8211; vors\u00e4tzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheit, was zu der vertraglichen Leistungsbefreiung f\u00fchrte.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Gesch\u00e4digte von Verkehrsunf\u00e4llen stehen oftmals vor der Frage, ob sie den Schaden Ihrer Kaskoversicherung melden sollten oder nicht. Oftmals steht dabei das Bedenken entgegen, dass der Versicherer jeden Schadensfall notiert und eine R\u00fcckstufung in der Schadensfreiheitsklasse droht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Bei eindeutigen Haftpflichtf\u00e4llen mit einer unstreitigen Haftung, bei der ohnehin nicht mit der Geltendmachung von Kaskoleistungen zu rechnen ist, d\u00fcrfte eine eventuelle Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers unproblematisch sein. Komplizierter wird es jedoch, wenn der Sch\u00e4diger unbekannt bzw. fl\u00fcchtig ist oder eine Haftungsteilung vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich qualifizierten rechtlichen Rat einholen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer den Schaden hat, braucht f\u00fcr den Spott nicht zu sorgen &#8211; so oder so \u00e4hnlich k\u00f6nnte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unterm Strich zusammengefasst werden. Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit eines Gesch\u00e4digten mit seinem Kaskoversicherer, den der Gesch\u00e4digte auch in der Berufungsinstanz verlor. Was war passiert? 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