{"id":9863,"date":"2017-09-19T06:00:00","date_gmt":"2017-09-19T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/mithaftung-beim-kurvenschneiden-lg-saarbruecken-entscheidet-auf-13-mithaftung-beim-kurvenschneiden-trotz-vorfahrt\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:01","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:01","slug":"mithaftung-beim-kurvenschneiden-lg-saarbruecken-entscheidet-auf-13-mithaftung-beim-kurvenschneiden-trotz-vorfahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9863","title":{"rendered":"Mithaftung beim Kurvenschneiden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht (LG) Saarbr\u00fccken hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2017 (Az.: 13 S 137\/16) mit der Frage zu befassen, wie weit das Vorfahrtsrecht eines Linksabbiegers gilt und ob diesen eine Mithaftung trifft, wenn er beim Abbiegevorgang die Kurve schneidet, so das es zu einem Unfall kommt. Dabei vertrat es eine andere Auffassung als das zuvor angerufene Amtsgericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Tochter der Halterin wollte an einer Einm\u00fcndung nach links in eine andere Stra\u00dfe einbiegen, wobei sie die Kurve geschnitten hat. Die Vorfahrt wurde nicht gesondert durch Verkehrszeichen geregelt, so das rechts vor links galt. Bei dem Abbiegevorgang kam es zu einem Zusammensto\u00df mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin, die sich von links &#8211; aus der Stra\u00dfe, in die die Tochter abbiegen wollte &#8211; der Einm\u00fcndung n\u00e4herte und nach rechts abbiegen wollte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Versicherer der Unfallgegnerin verweigerte die Zahlung mit der Begr\u00fcndung, dass die Tochter gegen das Rechtsfahrgebot versto\u00dfen habe. Daraufhin nahm die Halterin zun\u00e4chst Ihrer Kaskoversicherung in Anspruch und forderte Erstattung der Selbstverteidigung und der nicht von der Kasko abgedeckten Sch\u00e4den. Als der Versicherer der Unfallgegnerin weiterhin nicht zahlte, zog die Halterin vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Amtsgerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zun\u00e4chst angerufene Amtsgericht hat Beweis erhoben und anschlie\u00dfend die Klage vollst\u00e4ndig abgewiesen. In der Begr\u00fcndung wird darauf verwiesen, die Lage des polizeilich festgestellten Splitterfeldes ergebe, dass sich der Unfall au\u00dferhalb des Einm\u00fcndungsbereichs ereignet habe. Du kam, dass die Tochter der Halterin <q><em>ohne erkennbaren Anlass \u00fcber die gedachte Mittellinie hinaus in die von der Erstbeklagten befahrene Fahrspur gefahren sei.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Auffassung des Gerichts habe die Tochter den Unfall selbst verschuldet, so das es zu ihrer Alleinhaftung f\u00fchre. Die Halterin ging gegen dieses Urteil in Berufung &#8211; unter anderem, weil ihr Vortrag, dass sich das Splitterfeld im Einm\u00fcndungsbereich befinde, \u00fcbergangen worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Landgerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch das LG Saarbr\u00fccken erhob Beweis und holte ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion ein. Dabei kam es in der Haftungsabw\u00e4gung &#8211; anders als das Amtsgericht &#8211; zu dem Schluss, dass der Unfallgegnerin sehr wohl ein Verkehrsversto\u00df zur Last gelegt werden k\u00f6nne. Insbesondere durch den Vortrag der Halterin zum Splitterfeld, der unber\u00fccksichtigt geblieben war, ergebe sich, dass der Unfall im Einm\u00fcndungsbereich erfolgt ist &#8211; was durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weil sich der Unfall im gesch\u00fctzten Vorfahrtsbereich der Einm\u00fcndung ereignet hat, war der Unfallgegnerin eine Vorfahrtsverletzung nach \u00a7 8 Abs. 1 StVO zur Last zu legen. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass Ihr wartepflichtiges Fahrzeug vor dem Unfall l\u00e4ngere Zeit gestanden habe, um die Vorfahrt zu gew\u00e4hren. Der Linksabbiegevorgang habe nicht zu einem Verlust des Vorfahrtsrechts gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Tochter der Halterin m\u00fcsse sich zwar &#8211; anders als vom Amtsgericht gesehen &#8211; keinen Versto\u00df gegen das Rechtsfahrgebot vorhalten lassen, weil dieser nicht das wartepflichtige Fahrzeug sch\u00fctze. Jedoch trifft sie durch das Schneiden der Kurve ein Mitverschulden. Sie habe dadurch das allgemeine R\u00fccksichtnahmegebot gegen\u00fcber dem wartepflichtigen Fahrzeug der Unfallgegnerin verletzt. Nach einer Abw\u00e4gung der wechselseitigen Verursachung-und Verschuldensbeitr\u00e4ge kam das Gericht zur \u00fcberwiegenden Haftung der Unfallgegnerin. Das Mitverschulden der Tochter wertete es mit einem Anteil von einem Drittel.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer vorfahrtsberechtigt ist, darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass ihm die Vorfahrt entsprechend gew\u00e4hrt wird. Dies befreit jedoch nicht von der Pflicht zur gegenseitigen R\u00fccksichtnahme. In dieser Konstellation h\u00e4tte die Tochter den Unfall vermeiden k\u00f6nnen, wenn sie den Abbiegevorgang in einer ausreichenden Kurve vorgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gesch\u00e4digte eines Autounfalls kann jedoch leider nicht immer darauf vertrauen, dass der gegnerische Versicherer seinen Unfallschaden ordnungsgem\u00e4\u00df und ohne Probleme reguliert. Daher empfiehlt sich auch bei scheinbar unproblematischen F\u00e4llen das fr\u00fchzeitige einschalten eines versierten Rechtsanwaltes. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite, damit Sie auf Ihnen zustehende Anspr\u00fcche nicht verzichten m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht (LG) Saarbr\u00fccken hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2017 (Az.: 13 S 137\/16) mit der Frage zu befassen, wie weit das Vorfahrtsrecht eines Linksabbiegers gilt und ob diesen eine Mithaftung trifft, wenn er beim Abbiegevorgang die Kurve schneidet, so das es zu einem Unfall kommt. 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