{"id":9869,"date":"2017-09-08T06:00:00","date_gmt":"2017-09-08T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/olg-nuernberg-laesst-dashcam-auswertung-zu-zum-hinweisbeschluss-des-olg-nuernberg-vom-10082017-az-13-u-85117\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:01","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:01","slug":"olg-nuernberg-laesst-dashcam-auswertung-zu-zum-hinweisbeschluss-des-olg-nuernberg-vom-10082017-az-13-u-85117","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9869","title":{"rendered":"OLG N\u00fcrnberg l\u00e4sst Dashcam-Auswertung zu"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Fest auf dem Armaturenbrett installierte Kameras, die das Verkehrsgeschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen (sogenannte Dashcams) erfreuen sich zunehmend gr\u00f6\u00dferer Beliebtheit. Die Auswertung der damit gefertigten Aufnahmen stellt Gerichte vor die Abw\u00e4gungsfrage zwischen dem Interesse des Beweisf\u00fchrers und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Aufgenommenen. Das Oberlandesgericht (OLG) N\u00fcrnberg sah in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851\/17) ein \u00fcberwiegendes Interesse des Dashcam-Nutzers und entschied sich f\u00fcr die Verwertung der Aufnahmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf der Bundesautobahn A5 in H\u00f6he Karlsruhe fuhr ein Lkw, in dem eine Dashcam montiert war, auf einen Pkw auf und besch\u00e4digte diesen. Der gesch\u00e4digte Pkw-Fahrer wollte seinen Schaden ersetzt wissen und trug vor, dass er verkehrsbedingt abgebremst habe und ihm der Lkw aufgrund \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand aufgefahren sei. Der Lkw-Fahrer dagegen beschrieb den Unfall so, dass der Pkw von der linken Spur \u00fcber die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. F\u00fcr ihn (den Lkw-Fahrer) sei der Unfall trotz sorgf\u00e4ltiger Reaktion nicht vermeidbar gewesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weil der Versicherer des Lkws eine Zahlung verweigerte, zog der Gesch\u00e4digte PKW-Fahrer vor Gericht und verlangte Schadensersatz in H\u00f6he von fast 15.000 EUR.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht (LG) Regensburg holte zur Rekonstruktion des Unfalls ein unfallanalytisches Sachverst\u00e4ndigengutachten. Dabei musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob die Aufzeichnungen der Dashcam auszuwerten seien. Der PKW-Fahrer machte seine Auffassung deutlich, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden d\u00fcrften, da dies in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingreife.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige wertete f\u00fcr sein Gutachten die Aufzeichnungen der im Lkw montierten Dashcam aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Version des Lkw-Fahrers zutreffend sei. Er merkte jedoch an, dass es f\u00fcr ihn ohne die Verwertung der Bilder nicht m\u00f6glich sei festzustellen, welche der beiden Unfalldarstellungen zutreffend sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht wies die Klage daraufhin ab, vor allem unter Bezugnahme auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten einschlie\u00dflich der Auswertung der Dashcam. Der PKW-Fahrer hielt an seiner Auffassung fest, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertbar sein und legte gegen das Urteil Berufung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des OLG N\u00fcrnberg<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In dem Hinweisbeschluss des OLG N\u00fcrnberg hat das Gericht seine Auffassung deutlich gemacht, dass die Dashcam-Aufzeichnungen vom LG Regensburg zu Recht dem Urteil zugrunde gelegt wurden. \u00c4hnlich dem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelle-themen\/aufnahmen-einer-dash-cam-oder-on-board-kamera-koennen-verwertbar-sein-lg-muenchen-i-beschluss-vom-14102016-17-s-647316\">LG M\u00fcnchen I<\/a> st\u00fctzte es seine Entscheidung auf eine Interessen-und G\u00fcterabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht f\u00fchrte dazu insbesondere aus, das mit den Aufzeichnungen kein Eingriff in die Intim- oder Privatsph\u00e4re des Pkw-Fahrers verbunden sei. Das Interesse des Pkw-Fahrers bestehe lediglich darin, dass sein im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht f\u00fcr einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Ein Verwertungsverbot aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Kunsturheberrecht oder etwa datenschutzrechtlicher Normen ergebe sich daraus nicht; auch nicht durch die Rechte etwaiger Dritter &#8211; schlie\u00dflich betreffe die Auswertung lediglich die relevanten Sequenzen zum Unfallhergang.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Demgegen\u00fcber stehe das Interesse des beklagten Lkw-Fahrers nicht zu Unrecht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegen\u00fcber dem sehr geringf\u00fcgigen Eingriff in die Interessen des Pkw-Fahrers daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders als im Fall, der vom <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelle-themen\/aufnahmen-einer-dash-cam-oder-on-board-kamera-koennen-verwertbar-sein-lg-muenchen-i-beschluss-vom-14102016-17-s-647316\">LG M\u00fcnchen I<\/a> entschieden wurde, sollte die Dashcam-Aufzeichnung nicht zu Gunsten des Verwenders beweisen, dass ein bestimmter Anspruch besteht, sondern dem Schutz vor einer (wie sich durch die Auswertung gezeigt hat) ungerechtfertigten Forderung dienen. H\u00e4tte sich der Pkw-Fahrer ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten, w\u00e4re durch die Aufzeichnung das von ihm behauptete Unfallgeschehen bewiesen worden. Dies mag in der Abw\u00e4gung zu der Entscheidung des OLG N\u00fcrnberg zugunsten der Auswertung beigetragen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beschluss des OLG N\u00fcrnberg stellt jedoch noch keinen Freibrief f\u00fcr Dashcam-Aufzeichnungen dar. Nur, wenn sich der Unfallhergang mit anderen Mitteln (wie einem unfallanalytischen Sachverst\u00e4ndigengutachten) nicht aufkl\u00e4ren l\u00e4sst, erfolgt eine Interessensabw\u00e4gung zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Dashcam-Verwenders und den Interessen der aufgezeichneten Personen, die den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ausreichend Gewicht gibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Zweifelsfall sollten Sie von Anfang an einen Fachmann einbeziehen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen bei der Unfallregulierung zur Seite.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Quelle: <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gerichte-und-behoerden\/oberlandesgerichte\/nuernberg\/presse\/2017\/26.php\">Pressemitteilung des OLG N\u00fcrnberg<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fest auf dem Armaturenbrett installierte Kameras, die das Verkehrsgeschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen (sogenannte Dashcams) erfreuen sich zunehmend gr\u00f6\u00dferer Beliebtheit. Die Auswertung der damit gefertigten Aufnahmen stellt Gerichte vor die Abw\u00e4gungsfrage zwischen dem Interesse des Beweisf\u00fchrers und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Aufgenommenen. 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