{"id":9905,"date":"2017-08-23T06:00:00","date_gmt":"2017-08-23T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wenn-der-anhaenger-mit-ueberbreite-gegen-die-geoeffnete-fahrzeugtuer-faehrt\/"},"modified":"2024-07-10T21:04:15","modified_gmt":"2024-07-10T19:04:15","slug":"wenn-der-anhaenger-mit-ueberbreite-gegen-die-geoeffnete-fahrzeugtuer-faehrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9905","title":{"rendered":"Wenn der Anh\u00e4nger mit \u00dcberbreite gegen die ge\u00f6ffnete Fahrzeugt\u00fcr f\u00e4hrt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Im Grunde ist es einfach: &#8220;Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gef\u00e4hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.&#8221; Das sieht die Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO) in \u00a7 14 vor, indem sie die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen regelt. So verwundert es kaum, dass derjenige, der seine Fahrzeugt\u00fcr sorglos \u00f6ffnet, in der Regel die alleinige Haftung tr\u00e4gt. Doch keine Regel ohne Ausnahme.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Fahrzeughalter hatte seinen Wagen auf einem Seitenstreifen neben einer Ampel geparkt. Weil die Ampel Rot zeigte, hatte sich der Verkehr zur\u00fcckgestaut und der Fahrzeughalter nutzte die Gelegenheit, um die Fahrert\u00fcr zu \u00f6ffnen und einzusteigen. Neben dem Wagen stand ein Fahrzeuggespann aus einem Auto und einem \u00fcberbreiten Anh\u00e4nger, der nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnahm. Die ge\u00f6ffnete Fahrzeugt\u00fcr des geparkten Wagens befand sich dabei auf H\u00f6he der Anh\u00e4ngerdeichsel und ragte in die Fahrbahn. Der Fahrzeughalter wollte die Fahrzeugt\u00fcr gerade schlie\u00dfen, als die Ampel auf Gr\u00fcn schaltete und das Gespann sich in Bewegung setzte, wobei der Anh\u00e4nger gegen die noch ge\u00f6ffnete T\u00fcr fuhr. Der Halter wollte seinen Schaden ersetzt wissen. Als er au\u00dfergerichtlich nicht weiterkam, zog er vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht (LG) Hannover sah den Fahrzeughalter in der Alleinhaftung und wies seine Klage ab. Damit war der Halter nicht zufrieden und ging in Berufung &#8211; zumindest teilweise mit Erfolg. Zwar sah das angerufene Oberlandesgericht (OLG) Celle den Halter nicht als einen Gesch\u00e4digten, der f\u00fcr den Schaden nicht hafte. Immerhin &#8220;<em>h\u00e4tte [er] bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass eine Kollision mit dem Anh\u00e4nger des Beklagtenfahrzeugs droht, wenn dieses sich nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf gr\u00fcn wieder vorw\u00e4rts bewegt.<\/em>&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Andererseits sah das Gericht aufgrund der \u00dcberbreite des Anh\u00e4ngers eine gesteigerte Betriebsgefahr auf Seiten des Gespannfahrers. Immerhin war diese auch der Grund, weshalb der erforderliche Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen nicht eingehalten werden konnte, ohne in den Gegenverkehr zu ragen. &#8220;<em>Daran gemessen h\u00e4tte der Beklagte zu 1 als Idealfahrer durch einen Blick in den rechten Au\u00dfenspiegel vor dem Anfahren erkannt, dass die Fahrert\u00fcr des kl\u00e4gerischen Pkw in den Verkehrsraum hineinragt und eine Kollision mit dem nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Anh\u00e4ngergespann aufgrund des nur geringen Seitenabstands von 20 cm drohte und diese vermeiden k\u00f6nnen.<\/em>&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht kam zu einer Mithaftung des Gespanns von 25 % aufgrund der erh\u00f6hten Betriebsgefahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unf\u00e4lle, bei denen ein Fahrzeug mit einer ge\u00f6ffneten Fahrzeugt\u00fcr kollidiert, kommen in allen erdenklichen Konstellationen vor. Oftmals ist ein solcher Unfall auf die Unachtsamkeit desjenigen zur\u00fcckzuf\u00fchren, der die T\u00fcr ge\u00f6ffnet hat. Doch einmal mehr zeigt sich, dass der Teufel im Detail steckt. Zu geringer Seitenabstand und \u00fcberh\u00f6hte Geschwindigkeit k\u00f6nnen die Alleinhaftung des T\u00fcr\u00f6ffners entfallen lassen und zu einer Haftungsteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollten Sie Beteiligter eines Unfalls sein: Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Grunde ist es einfach: &#8220;Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gef\u00e4hrdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.&#8221; Das sieht die Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO) in \u00a7 14 vor, indem sie die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen regelt. 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