{"id":9909,"date":"2017-08-09T06:00:00","date_gmt":"2017-08-09T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/keine-sonderrechte-fuer-kehrmaschinen-zum-urteil-des-olg-duesseldorf-vom-04042017-az-i-1-u-12516\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:16","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:16","slug":"keine-sonderrechte-fuer-kehrmaschinen-zum-urteil-des-olg-duesseldorf-vom-04042017-az-i-1-u-12516","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9909","title":{"rendered":"Keine Sonderrechte f\u00fcr Kehrmaschinen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">M\u00fcllwagen, Kehrmaschinen und andere Sonderfahrzeuge geh\u00f6ren ebenso zum Stra\u00dfenbild wie Pkw und Lkw. Doch wie steht es um die Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt? Damit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) D\u00fcsseldorf zu befassen. Mit seinem Urteil vom 04.04.2017 (Az.: I-1 U 125\/16) kl\u00e4rt es die Haftungsfrage zwischen einer Kehrmaschine mit gelben Blinklicht und einem Pkw.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Fahrer der Kehrmaschine n\u00e4herte sich einer Kreuzung mit ca. 6 km\/h. Dabei fuhr er am rechten Stra\u00dfenrand entlang und hatte das gelbe Blinklicht eingeschaltet. Hinter ihm fuhr der Gesch\u00e4digte mit ungef\u00e4hr 16-19 km\/h ebenfalls auf die Kreuzung zu. Im Kreuzungsbereich versuchte der Pkw die Kehrmaschine zu \u00fcberholen. Diese jedoch begann einen Wendevorgang &#8211; ohne den Blinker zu verwenden und ohne der doppelten R\u00fcckschaupflicht nachzukommen. Dabei kam es zum Zusammensto\u00df beider Fahrzeuge.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gesch\u00e4digte forderte Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens an seinem Pkw. Weil dieser jedoch nicht vollst\u00e4ndig ausgeglichen wurde, zog er vor Gericht. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) rechnete ihm eine Mithaftung von 30 % aus der allgemeinen Betriebsgefahr an. Damit wollte er sich jedoch nicht zufrieden geben und ging in Berufung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das als Berufungsgericht angerufene OLG D\u00fcsseldorf teilte die Auffassung des Landgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts trafen den <q><em>Fahrer des Stra\u00dfenreinigungsfahrzeuges das alleinige Verschulden an der Entstehung des Zusammensto\u00dfes aus Anlass eines missgl\u00fcckten Wendeman\u00f6vers.<\/em><\/q> Der Fahrer der Kehrmaschine hatte als Wendender nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Er h\u00e4tte ohne weiteres den Pkw erkennen k\u00f6nnen. Zudem w\u00e4re es erforderlich gewesen das Wendeman\u00f6ver zumindest durch Bet\u00e4tigen des Fahrtrichtungsanzeigers f\u00fcr den nachfolgenden Verkehr kenntlich zu machen. Schlie\u00dflich ist er in der Pflicht Gefahren f\u00fcr nachfolgende Fahrzeuge auszuschlie\u00dfen. Dagegen hat er versto\u00dfen. Somit trat die vom Landgericht angenommene Betriebsgefahr hinter diesen Pflichtversto\u00df zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht ging davon aus, dass der Gesch\u00e4digte in dem Moment als die Kehrmaschine unvermittelt nach links zog, nicht mehr in der Lage war durch eine unfallvermeidende Reaktion die Kollision abzuwenden. Das OLG dagegen hat sich vielmehr auf das unfallanalytische Sachverst\u00e4ndigengutachten bezogen wonach positiv feststand, <q><em>dass der Kl\u00e4ger in dem Moment, als ihn eine Reaktionsaufforderung wegen der pl\u00f6tzlich eingeleiteten Richtungs\u00e4nderung nach links ereilte, keine Gelegenheit mehr zur Abwendung des Schadensereignisses hatte.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch der Auffassung der Vorinstanz, dass der Kehrmaschine durch das gelbe Blinklicht ein Sonderrecht zugestanden habe, war f\u00fcr die Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar. <q><em>Irgendwelche Sonderrechte standen ihm wegen des gelben Blinklichts auf dem Stra\u00dfenreinigungsfahrzeug nicht zu. Entgegen der durch das Landgericht ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansicht war der Kl\u00e4ger wegen der Blinklichtsignale nicht gehalten, hinter dem auf der Stra\u00dfe Am Z. mit nur 6 km\/h fahrenden Stra\u00dfenreinigungsfahrzeug zu bleiben, um sich Gewissheit dar\u00fcber zu verschaffen, auf welcher Strecke im Kreuzungsbereich das Reinigungsfahrzeug seine Fahrt fortsetzen werde.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das OLG sah in dem gelben Blinklicht lediglich eine Warnung vor der Gefahr, die von der Kehrmaschine selbst ausging &#8211; vor allem vor den rotierenden Kehrborsten am Fahrzeug. <q><em>Gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 3 Satz 1 StVO geht die Bedeutung eines solchen Blinklichtes nicht \u00fcber die Warnung vor Gefahren hinaus. Die Signalwirkung ist folglich nicht mit der Situation zu vergleichen, bei welcher ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn unterwegs ist, wenn es gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 StVO darum geht, mit der gebotenen h\u00f6chsten Eile Menschenleben zu retten oder in den sonstigen gesetzlich beschriebenen Notsituationen zu intervenieren. Denn dann haben nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle \u00fcbrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht immer scheint alles auf den ersten Blick eindeutig zu sein. Einmal mehr zeigt sich, dass eine genaue Betrachtung der Unfallumst\u00e4nde erst zur genauen Kl\u00e4rung der Haftung f\u00fchren kann. Selbstverst\u00e4ndlich ist grunds\u00e4tzlich mit einer Betriebsgefahr des Fahrzeuges zu rechnen. Jedoch kann diese &#8211; wie auch in diesem Fall &#8211; bei einem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verschulden des Unfallgegners zu dessen alleiniger Haftung f\u00fchren. Ob und inwieweit dies jeweils der Fall ist kann ein versierter Rechtsanwalt oftmals kl\u00e4ren. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcllwagen, Kehrmaschinen und andere Sonderfahrzeuge geh\u00f6ren ebenso zum Stra\u00dfenbild wie Pkw und Lkw. Doch wie steht es um die Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt? Damit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) D\u00fcsseldorf zu befassen. 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