{"id":9945,"date":"2017-07-25T06:00:00","date_gmt":"2017-07-25T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wonach-sich-der-sachmangel-bemisst-zum-hinweisbeschluss-des-bgh-vom-16052017-az-viii-zr-10216\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:17","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:17","slug":"wonach-sich-der-sachmangel-bemisst-zum-hinweisbeschluss-des-bgh-vom-16052017-az-viii-zr-10216","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9945","title":{"rendered":"Wonach sich der Sachmangel bemisst"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wonach sich ein Sachmangel bemisst. Insbesondere war zu kl\u00e4ren, ob eine fabrikatsinterne Betrachtung der Ma\u00dfstab ist &#8211; und damit nur auf den Fahrzeugtyp eines Herstellers abgestellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein K\u00e4ufer hatte ein Fahrzeug erworben, dessen Scheinwerfer verschmutzten. Damit wollte er sich nicht zufrieden geben. Vielmehr sah der K\u00e4ufer in den Verschmutzungserscheinungen einen Sachmangel, so dass er vom Kaufvertrag zur\u00fccktrat.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Weil sein R\u00fccktritt ohne Erfolg blieb, zog er vor Gericht. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Stade berief sich der Verk\u00e4ufer darauf, dass wegen eines Serienfehlers des Herstellers f\u00fcr das im Streit stehende Fahrzeug keine mangelfreien Scheinwerfer existierten, sondern er im Wege der Nachbesserung erneut fehlerhafte Scheinwerfer einbauen m\u00fcsse &#8211; allerdings erst nach Schluss der Berufungsverhandlung. Damit gab das LG Stade dem K\u00e4ufer Recht. Der Verk\u00e4ufer ging gegen dieses Urteil in Revision zum BGH.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Senat war der Auffassung, dass die Frage, <q>ob f\u00fcr die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein hersteller\u00fcbergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst<\/q> bereits hinreichend gekl\u00e4rt sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Vielmehr stellte das Geric<a name=\"_GoBack\"><\/a>ht noch einmal in aller Deutlichkeit klar, <q><em>dass \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsma\u00dfstab ausdr\u00fccklich die Beschaffenheit bezeichnet, die \u0082bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich\u0091 ist und die der K\u00e4ufer \u0082nach der Art der Sache\u0091 erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn dar\u00fcber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Es bleibt also beim fabrikats\u00fcbergreifenden Ma\u00dfstab &#8211; zumindest f\u00fcr Ausstattung, die Fahrzeuge unabh\u00e4ngig von Fabrikat und Hersteller aufweisen. Dazu z\u00e4hlen die in Streit stehenden Scheinwerfer, die jeder Wagen aufweisen muss. Mit dem Hinweis zog der Verk\u00e4ufer seine Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Hin und wieder seht nach einem Fahrzeugkauf in Streit, ob ein Mangel, eine Verschlei\u00dferscheinung oder etwas anderes vorliegt. Welcher Ma\u00dfstab dabei herangezogen wird, entscheidet letzten Endes, ob ein Mangel vorliegt oder nicht und wer den Beweis dar\u00fcber zu f\u00fchren hat.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Damit Sie im Gewirr der Normen und Entscheidungen einen klaren Kopf behalten, stehen Ihnen die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wonach sich ein Sachmangel bemisst. Insbesondere war zu kl\u00e4ren, ob eine fabrikatsinterne Betrachtung der Ma\u00dfstab ist &#8211; und damit nur auf den Fahrzeugtyp eines Herstellers abgestellt wird. Was war passiert? Ein K\u00e4ufer hatte ein Fahrzeug erworben, dessen Scheinwerfer verschmutzten. 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