{"id":9949,"date":"2017-07-19T06:00:00","date_gmt":"2017-07-19T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/ersatz-der-umsatzsteuer-aus-weiterem-kauf-eines-ersatzwagens-nach-einem-zweitunfall-zum-urteil-des-amtsgerichts-korbach-az-3-c-717-70\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:17","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:17","slug":"ersatz-der-umsatzsteuer-aus-weiterem-kauf-eines-ersatzwagens-nach-einem-zweitunfall-zum-urteil-des-amtsgerichts-korbach-az-3-c-717-70","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=9949","title":{"rendered":"Ersatz der Umsatzsteuer aus weiterem Kauf eines Ersatzwagens nach einem Zweitunfall?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">In einem aktuell erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Korbach (3 C 7\/17 (70)) ging es um die Frage, ob ein Gesch\u00e4digter den Ersatz angefallener Umsatzsteuer aus einem weiteren Fahrzeugkauf verlangen kann, wenn sein urspr\u00fcnglich als Ersatz angeschaffter Wagen kurz nach Erhalt einen Totalschaden erlitten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das urspr\u00fcngliche Fahrzeug des Gesch\u00e4digten wurde bei einem Unfall im Juli 2015 erheblich besch\u00e4digt. Der zur Schadensfeststellung eingeschaltete Sachverst\u00e4ndige sch\u00e4tzte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf einem Betrag von 19.000,00 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer (3.033,61 Euro).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Gesch\u00e4digte (Privatperson) sah von einer Reparatur seines Fahrzeugs ab und beschaffte sich ein Leasingfahrzeug als Ersatz. Mit diesem Leasingfahrzeug erlitt er nur vier Monate sp\u00e4ter einen weiteren (Zweit-)Unfall, durch den dieser Wagen irreparabel besch\u00e4digt wurde. Als Ersatz f\u00fcr dieses Fahrzeug erwarb der Gesch\u00e4digte dann einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.130,00 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer (2.575,38 Euro).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im Zeitpunkt des Zweitunfalls hatte der Gesch\u00e4digte f\u00fcr das Leasingfahrzeug lediglich die Leasingsonderzahlung sowie vier Leasingraten gezahlt. Die darauf entfallende Umsatzsteuer betrug 1.324,58 Euro, die auch von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet wurde. Die Differenz an Umsatzsteuer von 1.709,02 Euro (3.033,61 Euro abzgl. f\u00fcr das Leasingfahrzeug gezahlter 1.324,58 Euro) zu der im urspr\u00fcnglichen PKW enthaltenen (3.033,61 Euro) verweigerte die Versicherung mit der Begr\u00fcndung, dass die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem (Erst)-Unfall nicht angefallen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gesetz sieht in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, dass bei Besch\u00e4digung einer Sache Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tats\u00e4chlich angefallen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht hatte also die rechtlichen Frage zu bewerten, ob der Kauf des zweiten Ersatzfahrzeugs schadensrechtlich (noch) der Schadensbeseitigung aus dem urspr\u00fcnglichen, ersten Unfall zuzuordnen ist. Denn nur dann h\u00e4tte der Gesch\u00e4digte Anspruch auf die restliche Umsatzsteuer bis zur H\u00f6he, wie sie in seinen (erstverunfallten) Wagen enthalten war.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht sprach hier restliche Umsatzsteuer zu und folgte damit unserer Argumentation, die Kosten des Kaufs des Gebrauchtwagens seien Aufwendungen zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes vor dem (Erst)-Unfall. Es handele sich nicht &#8211; wie die beklagte Versicherung meinte &#8211; um eine blo\u00dfe Ersatzbeschaffung f\u00fcr das verunfallte Leasingfahrzeug, die in keinem tats\u00e4chlichen Bezug zu dem (Erst)-Unfall stehe.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Gesch\u00e4digte k\u00f6nne insoweit die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, da sie zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes tats\u00e4chlich angefallen sei. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die Versicherung hier, w\u00e4re der Unfall mit dem Leasingfahrzeug nicht passiert, Umsatzsteuer aus den k\u00fcnftigen Leasingraten sowie der Abschlussrechnung unstreitig zahlen m\u00fcssen. Die Versicherung w\u00e4re ansonsten in unbilliger Weise entlastet.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt <span style=\"font-family:calibri light,sans-serif; font-size:10.0pt\">Praxistipp<\/span><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Umsatzsteuer ist von der Versicherung des Sch\u00e4digers immer dann zu ersetzen, wenn sie im Zusammenhang mit Kosten der Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes angefallen ist. Ein Gesch\u00e4digter verliert seinen Anspruch auf vollst\u00e4ndigen Ersatz der Umsatzsteuer nicht, wenn er z.B. den Unfall zum Anlass nimmt, sich ein Neufahrzeug zu kaufen und er zun\u00e4chst ein Zwischenfahrzeug von privat (bei dem keine Umsatzsteuer anf\u00e4llt) erwirbt, um die Zeit bis zur Auslieferung des Neuwagens zu \u00fcberbr\u00fccken. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer ist der H\u00f6he nach immer begrenzt auf den Betrag, der in dem urspr\u00fcnglich verunfallten Fahrzeug enthalten war (in dem hier vorgestellten\u00a0 Fall also 3.033,61 Euro).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem aktuell erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Korbach (3 C 7\/17 (70)) ging es um die Frage, ob ein Gesch\u00e4digter den Ersatz angefallener Umsatzsteuer aus einem weiteren Fahrzeugkauf verlangen kann, wenn sein urspr\u00fcnglich als Ersatz angeschaffter Wagen kurz nach Erhalt einen Totalschaden erlitten hat. 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